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D. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik; E. Jagd⸗ und Fiſchereikunde. 2. Volkswirthſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Haupt⸗ ſätze der Finanzwiſſenſchaft), 3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und Technologie der landwirthſchaftlichen Gewerbe, 4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts. Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann von den Kandidaten beider Fächer nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchulprüfung oder bei dem Staatsexamen nachgewieſen werden.
§ 11.
In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft.
Zum Nachweis der genügenden Fertigkeit im Planzeichnen dient (eventuell) die Vorlage einer, den Prüfungsakten beizuſchließenden Probe⸗ zeichnung, bezüglich deren die eigenhändige Anfertigung durch den Kan⸗ didaten von demjenigen Examinator, beziehungsweiſe Docenten, welcher die Uebungen im Planzeichnen leitet, beſcheinigt ſein muß. Der letztere kann ſich die Ueberzeugung hiervon nöthigenfalls dadurch verſchaffen, daß er einen Theil der Zeichnung unter Klauſur wiederholen läßt.
§ 12.
Die ſchriftliche Prüfung findet unter Klauſur ſtatt, wobei derjenige Examinator, welcher die Fragen ſtellt, die Aufſicht führt. Unterſchleife haben Verwerfung der Arbeiten und Zurückſtellung bis zum nächſten Prüfungstermine zur Folge.
Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt:
A. in der Vorprüfung: a. im Finanzfach für: 1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und
Integraſrechhunnnd.. 22 4. 2. Feldmeßkunde... 1=. 3. Phyſik, einſchließlich Mechanit 2 4. 4. Chemie und techniſche Chemie 723.
b. im Forſtfach für:
1. Reine Mathematik, einſchließlich der Algebra, analytiſchen Geometrie und der Elemente der Differential⸗ und Integralrechnung 2—4
2. Feldmeßkunde.. 12.
3. Phyſik, einſchließlich Mechanik 224.
4. Chemie und techniſche Chemie..2 3.


