§ 5.
Die Vorprüfungen finden je zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten müſſen vom Beginn der Immatrikulation an in Gießen anweſend ſein.
Wer ſich der Vorprüfung zu unterziehen beabſichtigt, hat bis zu einem am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brett bekannt gegebenen Termin bei dem Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein Geſuch um Zulaſſung einzureichen, welchem bei⸗ zulegen ſind:
a) das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer den Gymnaſien gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule I. Ordnung, Realgymnaſium),
b) die Matrikel der Landes⸗Univerſität,
c) die Quittung des Quäſtors über die für die Vorprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 30 M., im Forſtfache 42 M. beträgt.
Die Prüfungsgebühr wird nur dann zurückgegeben, wenn der Candidat vor Eintritt in die ſchriftliche Prüfung auf Grund einer ſchrift⸗ lich eingereichten, von der Prüfungskommiſſion mit Stimmenmehrheit für genügend erachteten Entſchuldigung zurücktritt.
§ 6.
Die Fachprüfungen finden ebenfalls je zu Anfang des Semeſters ſtatt.— Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung be⸗ ſtanden hat.
Wer ſich derſelben unterziehen will, hat bis zu einem, am Ende des vorausgegangenen Semeſters durch Anſchlag am ſchwarzen Brette und durch die Darmſtädter Zeitung bekannt gegebenen Termine dem Vor⸗ ſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion ein ſchriftliches Geſuch einzureichen, welchem beizulegen ſind:
a) das Zeugniß der Maturität,
b) der Nachweis des dreijährigen Beſuchs einer deutſchen Univerſität
oder einer gleichgeſtellten Lehranſtalt,
c) die Matrikel der Landes⸗Univerſität,
d) das Abgangszeugniß von derſelben,
e) eventuell amtliche Zeugniſſe über das ſittliche Verhalten während der ſeit der Maturitätsprüfung verſtrichenen, etwa nicht auf Lehranſtalten zugebrachten Zeit.
f) die Quittung des Quäſtors über die für die Fachprüfung zu bezahlende Gebühr, welche im Finanzfache 30 M., im Forſtfache 36 M. beträgt.
In Bezug auf die Zurückzahlung der Gebühr gilt die in Abſatz 3 des§ 5 enthaltene Beſtimmung.
8 7.
Ueber die Zulaſſung zur Vorprüfung und Fachprüfung entſcheiden der Vorſitzende der Geſammt⸗Kommiſſion und die betreffenden Examinatoren durch Stimmenmehrheit.


