§ 1.
Die Prüfungs⸗Kommiſſion für die genannten Fächer beſteht aus den Profeſſoren, welche für Mathematik, Feldmeßkunde, Phyſik, Chemie, Botanik, Geognoſie, Staatswiſſenſchaft, Forſtwiſſenſchaft, Landbauwiſſenſchaft und Deutſches Privatrecht angeſtellt und von uns zu Mitgliedern der Kom⸗ miſſion ernannt ſind. In der forſtlichen Fachprüfung(ſ.§ 3) hat an Stelle des für Deutſches Privatrecht ernannten Profeſſors der mit dem Lehrauftrage für Forſtrecht betraute Docent als juriſtiſcher Prüfungs⸗ kommiſſär zu fungiren.
Iſt eine Stelle in der Kommiſſiön Alldigt, ſo beſtimmen wir, wer zu ihrer Vervollſtändigung proviſoriſch oder definitiv eintreten ſoll.
(
Der Vorſitz in der Geſammt⸗ Kommiſſion wechſelt jährlich am
1. Januar zwiſchen den beiden Vorſitzenden der Fachprüfungen. § 3.
Für jedes der genannten Fächer zerfällt die Prüfung in eine Vor⸗ prüfung und eine Fachprüfung.
Die Vor prüfung kann von den Kandidaten ohne Vorausſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Veinch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters beſtanden werden.
§ 4.
Für die Vorprüfung und die Fachprüfung iſt die Geſammt⸗Kom⸗ miſſion in zwei Abtheilungen getheilt, deren jede aus den entſprechenden Eramintoren zuſammengeſetzt iſt.
er Vorſitz in der Vorprüfung wechſelt jährlich ebenfalls am 1. Januar nach dem Dienſtalter unter denjenigen Mitgliedern, welche bei der Prüfung ſowohl in Finanz⸗ als auch im Forſtfache mitwirken. Den Vorſitz in der Fachprüfung führt im Finanzeache ſtets der ordent⸗ liche Profeſſor der Staatswiſſenſchaft, im Forſtfache ſtets der dienſtältere ordentliche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft.


