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111. Wimmer⸗-Albrecht'ſche Stipendienſtiftung. (Gernsheim und Wenings.)
Das Stipendium beträgt 300 Mark.
Der Gemeinderat von Gernsheim hat das Präſentationsrecht. Die Verleihung geſchieht durch Großherzogliches Miniſterium des Innern auf Vorſchlag des Großherzoglichen Kreisamts Büdingen.
Die Vergebung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; aus— nahmsweiſe kann die Vergebung noch auf ein fünftes Jahr erfolgen.
Das Stipendium iſt ohne Rückſicht auf das Veligions⸗ bekenntnis zu vergeben an einen braven, ſittlichen, aber nicht hinreichend bemittelten Jüngling, der Talent und Fleiß zeigt und ſich dem Studium eines naturwiſſenſchaftlichen Fachs oder der Kunſt widmet, oder— jedoch nur in zweiter Linie— an einen ſolchen Jüngling, der ſich zum Volksſchullehrer ausbildet. Bei der Verwilligung iſt auf ſolche Bewerber, welche ihre Ver⸗ wandtſchaft mit dem Stifter oder ſeiner Shefrau nachweiſen können, in erſter Linie Rückſicht zu nehmen.
112. Wolfskehlener Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 32 Ord.⸗Nr. 23.
113. Geſchwiſter Fimmer⸗-Stiftung.
Betrag des Stipendiums 25 Mark, 50 Mark oder 100 Mark jährlich.
Für die Verleihung beſteht ein beſonderer Vorſtand; Vor⸗ ſitzender iſt der jeweilige Bürgermeiſter von Herrnsheim.
Die Zeit der Verleihung iſt unbeſtimmt; wird von Fall zu Fall erledigt.
Die Bewerber müſſen ſich dem Lehrer⸗ oder geiſtlichen Stande widmen, oder nach dem Beſuche eines Gymnaſiums oder einer Realſchule eine höhere Anſtalt oder die Univerſität beziehen wollen. Sie müſſen in Herrnsheim geboren und erzogen ſein und bis zum Zeitpunkt der Bewerbung in Herrnsheim gelebt haben, ausgenommen Verwandte der Stifter. Dieſe müſſen in jeder Hinſicht gute Zeugniſſe aufweiſen.
114. Zwingenberger Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 32 Ord.⸗Nr. 24.


