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Die Hochschulstipendien im Großherzogtum Hessen : nach amtlichen Quellen / zusammengestellt von Wilhelm Erle, Großh. Sekretariats-Assistenten bei der Landes-Universität
Entstehung
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Die Aufnahme in die Stiftung iſt nur denjenigen Unaben möglich, welche die Darmſtädter Mittelſchule oder eine der Volks⸗ ſchulen beſuchen. Ueber die Aufnahme entſcheidet nach Anhörung der Lehrer des Unaben der aus zwei akademiſch gebildeten und einem ſeminariſtiſch gebildeten Lehrer, einem Stadtverordneten und dem Stadtrechner beſtehende Verwaltungsrat.

Die Stiftung bezahlt das Schulgeld ſoweit den Schülern nicht Freiſtellen gewährt werden, die Lehrmittel und ein Unterſtützungsgeld für Kleider, Nahrung u. ſ. w. Die Pfleg⸗ linge der Stiftung können unterſtützt werden bis zur Erlangung des Sinjährigenſcheins oder der Primareife, bis zur Ablegung der Reifeprüfung, auch nach Verlaſſen der Schule bei der Ausbildung zum Kaufmann, beim Studium auf Techniſcher oder anderer

Hochſchule.

101. Seeger'ſcher Stipendienfonds.

Das Stipendium beträgt 120 Mark.

Die Verleihung erfolgt durch Großherzogliches Ober konſiſtorium.

Für die Bewerbung iſt keine beſtimmte Zeit vorgeſchrieben. Die Dauer der Verleihung iſt verſchieden.

Das Teſtament beſtimmt:Daß ein Studioſus auf der Univerſität, es ſei, wo es wolle, davon unterhalten und ihm jährlich die Penſion gehandreicht werde.

102. Sommerhard'ſches Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 36 Ord.⸗Nr. 85.

105. Staatsſtipendien. Siehe Landes⸗Univerſität Seite 34 Ord.⸗Nr. 30 bis 58.

104. W. Stamm'ſches Stipendium. Siehe Landes-Univerſität Seite 36 Ord.⸗Nr. 89.

105. Stipendienſtiftung der Banken für Handel und Induſtrie und für Süddeutſchland zu Darmſtadt. Siehe Techniſche Hochſchule Seite 44 Ord.⸗Nr. I.

106. Ed. von Stockhauſen-Stiftung. Betrag des Stipendiums 955 Mark.