3) dürfen keine Beſtimmungen aufgenommen werden, welche das Duell für erlaubt oder in irgend einem Falle für nothwendig erklären.
§. 4. Die Statuten ſind nach vorgängiger Prüfung durch das Großherzogliche Disciplinargericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern einzuſenden, welches ſie nach erfolgter Genehmigung dem Univerſitätsrichter zum Zwecke der Behändigung an die betreffenden Studirenden zurückſenden wird.
§. 5. Die Vorſtände eines Vereins haben 14 Tage nach Beginn eines jeden Semeſters, unter Vorlage eines Verzeichniſſes der Mitglieder, den gewöhnlichen Verſammlungsort, ſodann ſpäter jeden Wechſel derſelben und der Vorſtände dem Univerſitätsrichter bei Vermeidung einer Carcerſtrafe von 8 bis 14 Tagen anzuzeigen.
§. 6. Die Vorſtände eines Vereins haben ſämmtliche den Verein betreffende Schriftſtücke aufzube⸗ wahren und über alle Verhandlungen in den Verſammlungen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, welches nebſt den übrigen Papieren der Behörde auf Verlangen zur Einſicht vorgelegt werden muß.—
Die Behörde kann ſich auch, wenn ſie es für erforderlich hält, auf die geeignete Weiſe von dem Hergange bei den Verſammlungen überzeugen.
§. 7. Jede Abänderung der Statuten wird nach denſelben Beſtimmungen behandelt, welche für die Bildung eines neuen Vereins vorgeſchrieben ſind.
§. 8. Die Genehmigung der Statuten iſt zu jeder Zeit widerruflich. Erfolgt die Zurücknahme der Genehmigung, ſo iſt damit zugleich die Auflößung des Vereins ausgeſprochen und darf daher derſelbe in keiner Weiſe fortgeſetzt werden. Einer ſolchen Maßregel haben ſich die Vereinsmitglieder namentlich dann zu gewärtigen, wenn ſie den Statuten entgegenhandeln, wenn ſie andere als die genehmigten Statuten befolgen, wenn die in einer Verſammlung gepflogenen Verhandlungen nicht vollſtändig in das vorgeſchriebene Protokoll eingetragen werden, wenn die Mitglieder ſich durch Ungeſetz⸗ lichkeiten bemerkbar machen, oder wenn ſie Verſammlungen halten, die zum Contrahiren von Duellen beſtimmt ſind.
§. 9. Das Großherzogliche academiſche Disciplinargericht kann jeder Zeit einen Verein vorläufig ſchließen.
§. 10. Im Falle der Fortſetzung eines vorläufig geſchloſſenen oder aufgelößten Vereins treten die auf die Theilnahme an verbotenen Verbindungen feſtgeſetzten höchſten Strafen ein.
§. 11. Alle Vergehen, deren Veranlaſſung in einem Vereine liegt, ſollen mit geſchärften Strafen geahndet werden. Namentlich ſollen Duelle, deren Veranlaſſung das Verhalten einer Verbindung zu einer andern iſt, oder welche bei Zuſammenkünften von Mitgliedern verſchiedener Vereine verabredet werden, mit den im Artikel 70 der academiſchen Disciplinarſtatuten erwähnten ſchärferen Strafen geahndet werden.
Gieſſen, den 10. November 1854.
Großherzogliches academiſches Disciplinargericht.


