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des akademiſchen Bürgerrechts, durch das consilium abeundi, oder Relegation, von der Univerſität entfernt werden. Artikel 92.
Derjenige Studirende, welcher ein von ihm vor der Univerſitäts⸗Behörde abgegebenes Ehren⸗ wort, das in Disciplinarſachen nach dem Ermeſſen der Behörde unter Umſtänden, ſowohl an die Stelle des Zeugen-Eides, als überhaupt jeden gerichtlichen Eides, treten kann, bricht oder wiſſentlich falſch abgegeben hat, und ſo das in ihn geſetzte Vertrauen täuſcht und mißbraucht, ſoll als ein Menſch von ehrloſen Geſinnungen betrachtet und mit der Strafe der geſchärften Relegation be⸗ legt werden.
Dieſe Strafe trifft auch, neben der von der allgemeinen Gerichtsbehörde verhängt werdenden peinlichen Strafe, denjenigen, welcher einen vor der Behörde abgelegten Eid bricht oder wiſſentlich falſch abgeleiſtet hat.
Artikel 93.
Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Lärmen, Singen, Zerſchlagen der Fenſter oder Laternen u. dergl. ſoll, außer der in ſolchen Fällen eintretenden Beſtrafung von Seiten der allge⸗ meinen Gerichtsbehörde, nach dem Ermeſſen der Disciplinarbehörde, auch noch mit angemeſſenen Dis⸗ ciplinarſtrafen geahndet werden.
Artikel 94.
Jeder Aufſtand, Tumult und jede unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetz⸗ widriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhin⸗ dern, ſoll, außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden:
1) die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſam⸗
menrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Strafe der geſchärften Relegation;
2) die Theilnehmer an denſelben, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei einem lärmenden Haufen aufhalten, trifft nach dem Grade ihrer Theilnahme die Unterſchrift des consilii abeundi, oder das consilium abeundi, oder die Relegation.
Wer vermummt oder bewaffnet Theil genommen, wird beſonders ſtreng beſtraft.
Artikel 95.
Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Privaten, oder gegen Pri⸗ vatanſtalten erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 45.) treffen.
Artikel 96.
Die Disciplinarbehörde hat die Befugniß, Koſt⸗ und Wohnhäuſer, die den guten Sitten nach⸗
theilig, oder wegen Verführung gefährlich ſind, den Studirenden zu verbieten und die ſchon geſchloſſenen


