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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 86.

Das Beſuchen der Billards⸗, Kaffee⸗, Gaſt⸗, Wirths⸗, Wein⸗ und Bierhäuſer iſt den Studi⸗ renden Vormittags unbedingt und ohne Ausnahme auf das Strengſte verboten und am Nachmittag zu jeder Zeit, an welchen Vorleſungen gehalten werden, die der Studirende zu beſuchen hat. Wer dieſes Verbot, trotz erfolgter gelinderer Strafe, wiederholt übertritt, dem ſoll das akademiſche Bürgerrecht aufgekündigt werden.

Artikel 87.

Das ſ. g. Commerciren, wobei beſonders dazu beſtimmte Lieder geſungen, Hüte, Mützen durch⸗ ſtochen, die Theilnehmer zum Trinken angehalten werden, iſt unterſagt. Uebertretungen werden mit arbiträren Disciplinarſtrafen beſtraft.

Daſſelbe gilt von allen ſonſtigen Gelagen und Schmauſereien, die durch Unmäßigkeiten oder ſon⸗ ſtiges unſittliches Verhalten anſtößig werden.

Artikel 88.

Trunkenheit wird zum Erſtenmale mit Verweiſen, nach Befinden und in Wiederholungen mit zwei⸗ bis achttägigem Carcerarreſt beſtraft, und es kann von ihr kein Milderungsgrund einer begange⸗ nen Handlung, wohl aber, nach Umſtänden, ein Schärfungsgrund abgeleitet werden.

Artikel 89.

Alle Hazardſpiele mit Würfeln, Karten oder auf eine andere Weiſe, es ſei um Geld oder um einen andern geldeswerthen Gegenſtand, ſind, neben der allgemeinen polizeilichen Strafe, an Studiren⸗ den noch disciplinär zu ahnden.

Die Contravenienten ſind das Erſtemal mit zwei⸗ bis viertägiger, und im Wiederholungsfalle mit länger dauernder Carcerſtrafe, und ſelbſt mit der Verweiſung von der Univerſität zu beſtrafen.

Diejenigen Studirenden, welche ihre Zimmer dazu hergeben, oder Bank gehalten haben, ſind mit geſchärfter Strafe zu belegen.

Artikel 90.

Wer durch irreligiöſe oder unſittliche Reden öffentlich Anſtoß zu erregen ſucht, ſoll nach Befinden ſelbſt von der Univerſität weggewieſen werden.

Artikel 91.

Wer muthwilligerweiſe, beſonders unter Mißbrauch des Ehrenworts, Schulden macht, wer ſich dem Uebergenuß geiſtiger Getränke oder anderen Ausſchweifungen hingiebt, wer einen Umgang unterhält, der ſeiner unwürdig iſt, wer überhaupt durch einen unſittlichen, anſtößigen Lebenswandel zu erkennen gibt, daß er derjenigen Ehrliebe und beſſern Grundſätze nicht mächtig ſey, welche bei den Studirenden vorausgeſetzt werden müſſen, und ſo durch ſein böſes Beiſpiel, das er gibt, oder gar durch ausdrückliche Anreizung, zu einem ähnlichen verabſcheuungswürdigen Verhalten Andere verführt, wer endlich durch Unfleiß den Zweck ſeines Aufenthalts auf der Hochſchule verfehlt, ſoll nach Umſtänden ſogleich, oder

erſt nach vergeblich angewendeten Warnungen, Verweiſen und Arreſtſtrafen, entweder durch Aufkündigung 3*