17 IV. Diſteel. Von den verbotenen Verbindungen und Geſeellſchaften.
Artikel 79. Alle Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich, als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften
ſind verboten.
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Artikel 80. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen ſoll nach folgenden Abſtufungen beſtraft werden: die Stifter einer verbotenen Verbindung, und alle diejenigen, welche Andere zum Beitritt ver⸗ leitet oder zu verleiten geſucht haben, ſollen niemals mit bloßer Carcerſtrafe, ſondern jedenfalls mit dem consilio abeundi, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umſtänden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. Die übrigen Mitglieder ſolcher Verbindungen ſollen mit ſtrenger Carcerſtrafe, bei wiederholter und fortgeſetzter Theilnahme aber, wenn ſchon eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vor⸗ angegangen iſt, oder andere Verſchärfungsgründe vorliegen, mit der Unterſchrift des consilii abeundi, oder dem consilio abeundi ſelbſt, oder bei beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Relegation, die dem Befinden nach zu ſchärfen iſt, belegt werden. Inſoferne aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Univerſitäten zur Beförderung verbote⸗ ner Verbindungen Briefe wechſelt, oder durch Deputirte communicirt, ſo ſollen alle diejenigen Mitglieder, welche an dieſer Correſpondenz einen thätigen Antheil genommen haben, mit der Re⸗ legation beſtraft werden. Auch diejenigen, welche, ohne Mitglieder der Geſellſchaft zu ſein, dennoch für die Verbindung thätig geweſen ſind, ſollen nach Befinden der Umſtände, nach obigen Strafabſtufungen beſtraft werden. Wer wegen verbotener Verbindungen beſtraft wird, verliert die akademiſchen Benefizien, die ihm aus öffentlichen Fonds-Kaſſen, oder von Städten, Stiftern, aus Kirchenregiſtern und dergl. verliehen ſein möchten, oder deren Genuß aus irgend einem andern Grunde an die Zuſtimmung der Staatsbehörden gebunden iſt; desgleichen verliert er die ſeither etwa genoſſene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien für Vorleſungen. Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem consilio abeundi belegt iſt, dem kann die zur Wiederaufnahme auf eine Univerſität erforderliche Erlaubniß(Art. 41.) vor Ablauf von ſechs Monaten, und dem, der mit der Relegation beſtraft worden iſt, vor Ablauf von einem Jahr nicht ertheilt werden.
Sollte die eine oder andere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils wegen an⸗ derer Vergehen erkannt werden, und das in Betreff verbotener Verbindungen zur Laſt fallende Verſchulden nicht ſo groß geweſen ſeyn, daß deßhalb allein auf Wegweiſung erkannt worden ſeyn würde; ſo ſind die oben bezeichneten Zeiträume auf die Hälfte beſchränkt.
7) Bei allen in den akademiſchen Geſetzen erwähnten Vergehungen der Studirenden iſt bei dem
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