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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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einer, bereits entweder durch Vergleich oder durch Entſcheidung der Behörde erledigten, Ehrenſache, den Parthieen Vorwürfe macht, oder Verachtung zu erkennen giebt, wird mit arbiträrer Carcerſtrafe, deren Größe ſich nach der Stärke der gegebenen Anreizung, der gemachten Vorwürfe und bewieſenen Verach⸗ tung, ſowie danach, ob ein Duell wirklich veranlaßt worden iſt, richtet, beſtraft.

Artikel 4.

Wenn ein beabſichtigtes Duell zur Anzeige gekommen, iſt nach gepflogener Unterſuchung die Aus⸗ ſöhnung beider Theile zu verſuchen. Kommt dieſe nicht zu Stand, ſo wird beiden von dem Univerſi⸗ tätsrichter eine wechſelſeitige Erklärung vorgeſchrieben, die ſie ſich als Genugthuung ſollen gefallen laſſen. In den beiden Fällen ſollen beide Theile ihr Ehrenwort geben, ſich während der Dauer ihres akademi⸗ ſchen Bürgerrechts nicht zu duelliren und das darüber geführte Protokoll unterſchreiben. Wer dieſes verweigert, erhält ſogleich das consilium abeundi. Wird dieſes gegebene Ehrenwort in der Folge gebrochen, ſo werden beide Duellanten mit der geſchärften Relegation beſtraft.

Artikel 75.

Wenn auf eine bei der Univerſitätsbehörde gemachte Anzeige und darauf eingeleitete Unterſuchung, ein verſuchtes oder vollzogenes Duell wirklich eruirt wird; ſo hat der Denunciant von jedem Duellan⸗ ten, Zeugen, Secundanten, Unpartheiiſchen, Cartellträger u. dergl., ſowie von jedem Zuſchauer, eine Denunciationsgebühr von zwei Gulden, zu deren Zahlung die betreffenden Perſonen durch die Behörde angehalten werden, zu erhalten.

Artikel 76.

Wenn ein Duell wirklich Statt gefunden hat, oder unterbrochen wird, ſollen die dabei gebrauch⸗ ten Waffen und ſonſtigen Geräthſchaften ausgeliefert, unbrauchbar gemacht, und dem Denuncianten überlaſſen werden. 3

Artikel 77.

Die Pedellen, welche die Duelle im Laufe des Jahrs gehörig angezeigt, und derjenige von ihnen insbeſondere, welcher die meiſten zur Anzeige gebracht hat, ſollen, je nach ihrem bewieſenen Eifer, eine Belohnung von dreißig bis ſechszig Gulden erhalten, auf welche die akademiſche Disciplinarbehörde bei dem vorgeſetzten Miniſterium anzutragen hat.

Artikel 78.

Diejenigen Medicin oder Chirurgie Studirenden, welche bei einem Duelle den Verband über nehmen, ſind verpflichtet, nach dem erſten Verbande, oder überhaupt nach Leiſtung deſſen, was im Augenblicke dringend erforderlich war, ſogleich einem geprüften Arzte Anzeige davon zu machen, widri⸗ genfalls dieſelben, nach dem Grade der Gefährlichkeit der Verwundung, mit angemeſſener Strafe zu belegen ſind.

Dieſelben haben ſich auch, bei Vermeidung der, wegen Ausübung der Heilkunde von Seiten der nicht dazu Berechtigten, feſtgeſetzten allgemeinen polizeilichen Strafen, jeder weiteren Behandlung des im Duell Verwundeten zu enthalten.