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Außerdem haben die Disciplinar- und allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maasregeln zu ergreifen.
Artikel 5.
Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt verboten und wird disciplinär geahndet werden.
Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen, oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehr⸗ zahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetz⸗ widrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verweiſungsſtrafe.
Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen angedrohten Strafen ein.
Arti kel 6.
Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwider⸗ handlungen gegen die allgemeinen oder Disciplinar-Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden.
wird den Studirenden zur Nachachtung bekannt gemacht.
Gieſſen am 3. Februar 1847.
Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht. Für die Ausfertigung Prinz.


