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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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War in den erwähnten Fällen eine ſolche Aufforderung von einem höhern Univerſitäts- oder Polizei-Beamten fruchtlos erfolgt, ſo tritt immer eine erhöhte Strafe ein.

Eine erhöhte Strafe trifft auch diejenigen, welche durch Zuſammenrufen oder auf irgend eine andere Weiſe zur Zuſammenrottung oder zum Zuſammenbleiben Veranlaſſung gegeben haben.

Anti el 3.

Jede Zuſammenrottung und unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetz⸗ widriges und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden:

die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſam⸗ menrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf irgend eine andere Weiſe hierzu gewirkt haben, trifft die Relegation;

die Theilnehmer, wozu auch ohne Beweis eines nähern Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei der zuſammengerotteten Mehrheit aufhalten, trifft, je nach dem Grade ihrer Theilnahme, eine Carcer-⸗Strafe, die Unterſchrift des Consilii abeundi, oder eine Verweiſungs⸗ Strafe;

diejenigen, welche der in ſolchem Falle von den Officianten oder höhern Beamtenim Namen des Geſetzes oderim Namen des Großherzogs ausgehenden Aufforderungen zur Unterlaſſung und zum Auseinandergehen nicht auf oben angegebene Weiſe nachkommen, trifft eine erhöhte Strafe;

diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden beſonders ſtrenge beſtraft.

A r i ke la 4.

Bei einem ſogenannten Studentenauszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft diejenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentlichen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt derſelben.

Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszuges ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden.

Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſondern Aufforderung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitätsſtadt und zum ordnungs⸗ mäßigen Beſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs-Srafe, nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer, belegt werden.