ung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Ver⸗ ſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet:
§. 1.
its⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar
ungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen,
i der von den academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und inen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie
ung der von dem Univerſitätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten
n Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, der letzteren in den Carcer aufgenommen werden.
i Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel.
g von Strafen, welche die academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann richter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten den. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete
g einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die er⸗ örde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen.
§. 2.
ühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt und dem Unter⸗ em letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu gen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft rhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätseaſſe
laſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren d dieſelben, ohne daß es deshalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen ifalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung s und des Prüfungsberichts, verfügt werden.
§. 3.
be, gegen welchen eine Carcerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus nicht eine frühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine
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