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[Verbotene Vereinigungen der Studierenden] / Großherzoglich Hessischens Academisches Disciplinar-Gericht, Dr. Balser, h. t. Acad. Rector
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Da durch einen allerhöchſten Befehl von dem 14ten März 1817. ausdrücklich beſtimmt worden iſt, daß eine jede Vereinigung der Studierenden unter eigene, höchſten Orts nicht beſonders genehmigte und beſtätigte Geſetze, wie löblich auch ihre Zwecke ſcheinen mögten, als eine verbotene und mit der ganzen Strenge der Geſetze zu verfolgende Verbindung ſolle betrachtet werden, ſo wird dieſe höchſte Verfügung, unter Hinweiſung auf den Tit. V.§. 3. und 4. und auf pag. 46. und 47. der Disciplinar⸗Geſetze, hierdurch ſämmtlichen Studierenden zur Warnung und Nachachtung bekannt gemacht.

Gieſen den 23ten März 1817.

Großherzoglich Heſſiſches Academiſches Disciplinar⸗ Gericht.

Pr. Balſer, h. t. Acad. Rector.

vt. Langsdorff⸗

Da die in den Diseiplinar⸗Geſetzen Tit. III.§. 2. und§. 4. enthaltene, die Bezahlung der Collegien⸗Gelder betreffende, Beſtimmung durch allerhöchſte Verfügung dahin abgeändert worden iſt, daß von nun an jeder Student gleich im Anfange eines Semeſters bei denjenigen Lehrern, bei wel⸗ chen er eine Vorleſung zu beſuchen Willens iſt, ſich zu melden, und zugleich (wenn er nicht von der Bezahlung der Collegien⸗Gelder befreyt iſt) durch Erlegung des Honorars ſich den Zutritt zu den Vorleſungen zu verſchaffen gehalten ſeyn ſoll, ſo wird dieſes ſämmtlichen Studierenden hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.

Gieſen den 23ten März 1817.

Großherzoglich Heſſiſches Academiſches Disciplinar⸗ Gericht. Dr. Balſer, h. t. Acad. Rector.

vt. Langsdorff.