Ferien⸗Qränung.
Durch Verfügung Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 9. März 1882 iſt angeordnet worden, daß, nach⸗ dem der Schluß der Vorleſungen auf den 15. März und 15. Auguſt durch die Honorarien⸗Ordnung feſtgeſetzt iſt, auch der Anfang der Curſe feſt beſtimmt und zwar, in Uebereinſtimmung mit den Ferien⸗ ordnungen an anderen deutſchen Univerſitäten, dahin geregelt wird,
1) daß das Sommerſemeſter beziehungsweiſe die Immatriku⸗
lation mit dem 15. April, wenn dieſer ein Montag iſt, andernfalls mit dem erſten Montag nach dem 15. April beginnt, daß jedoch, wenn hiernach der Beginn des Semeſters auf Oſtermontag fallen würde, erſterer erſt am darauf⸗ folgenden Montag ſtattfindet und daß die Vorleſungen mit dem auf den Semeſter⸗Anfang folgenden Montag beginnen; daß der Beginn des Winterſemeſters beziehungsweiſe der Immatrikulation am 15. October, wenn dieſer auf einen Montag fällt, andernfalls am erſten Montag nach dem 15. October ſtattfindet, und daß die Vorleſungen mit dem
darauf folgenden Montag ihren Anfang nehmen.
Gießen, am 18. März 1882.
Großherzogliche Landes⸗Aninerſität.
Dr. Laspeyres, d. Z. Rector.


