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§ 34. Es dürfen nicht mehr als drei Aſpiranten in einem Termin geprüft werden. Während der Univerſitätsferien finden keine Prüfungen ſtatt.
§ 35. Der mündlichen Prüfung müſſen außer dem Vorſitzenden mindeſtens noch zwei Mitglieder der Commiſſion beiwohnen.
3. Abweiſung. § 36. Diejenigen Aſpiranten, deren philoſophiſche oder pädagogiſche oder deren fachwiſſenſchaftliche Abhandlung als nicht genügend erachtet worden iſt, werden von der Fortſetzung der Prüfung ausgeſchloſſen.
§ 37.
Als nicht beſtanden ſind Diejenigen zu erklären, welche in der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung für das Hauptfach und zwei nach § 11 damit verbundenen Nebenfächern nicht mindeſtens für mittlere und untere Klaſſen als genügend befähigt erkannt worden ſind(vergl.§ 7).
§ 38.
Nach§ 36 ausgeſchloſſene oder nach§ 37 nicht beſtandene Aſpiranten dürfen früheſtens nach einem halben Jahre ein Geſuch um Zulaſſung zu einer neuen Prüfung einreichen, falls nicht von der Commiſſion ein längerer Zeitraum dafür beſtimmt iſt. Wer drei Mal eine Prüfung einer und derſelben Kategorie nicht beſteht, iſt zu einer weiteren nicht zuzulaſſen.
4. Prüfungszeugniß. § 39.
Jedem Aſpiranten wird ein von dem Vorſitzenden und den be⸗ theiligten Mitgliedern der Commiſſion unterſchriebenes Zeugniß über den Ausfall der Prüfung ausgeſtellt.
Daſſelbe enthält;
1) den vollſtändigen Namen, Geburtsort und Geburtstag, ſowie die Religion(Confeſſion) des Aſpiranten, den Stand ſeines Vaters, die Angabe der Schule resp. Schulen, die er beſucht


