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Dem Geſuch iſt beizufügen: 1) das Maturitätszeugniß von einem Gymnaſium, beziehungs⸗ weiſe in den dazu geeigneten Fällen(§. 3 am Schluſſe)
1 einer Realſchule 1. Ordnung; 4— 7 2) ein Abgangszeugniß von einer Univerſität, beziehungsweiſe rrree 5/S. 52. in denjenigen Fällen, in welchen nach Nr. 1 das Maturitäts⸗
zeugniß einer Realſchule 1. Ordnung genügt, auch das Ab⸗ gangszeugniß einer polytechniſchen Schule über das vollendete akademiſche Triennium;
3) ein obrigkeitliches Zeugniß über das ſittliche Verhalten des Aſpiranten nach Beendigung ſeiner academiſchen Studien, wenn ſeitdem mehr als ein Jahr vergangen iſt;
4) ein Lebenslauf, worin nicht nur der vollſtändige Name, Geburtsort, Alter, Herkunft, Religion(Confeſſion) anzugeben, ſondern auch über die genoſſene Schulbildung und den Gang der Studien das Nöthige mitzutheilen iſt. Dieſer Lebenslauf iſt von denen, welche klaſſiſche Philologie zum Hauptfach wählen, in lateiniſcher, von denen, deren Hauptfach neuere Philologie iſt, in franzöſiſcher oder engliſcher, von den übrigen Aſpiranten in deutſcher Sprache abzufaſſen;
5) Die Quittung des Univerſitäts⸗Rentamts über die für die Prüfung eingezahlten Gebühren, welche 30 Mark betragen.
§ 27.
Wird ein Aſpirant wegen mangelnder Vorbildung oder weil erheb⸗ liche Zweifel an ſeiner ſittlichen Unbeſcholtenheit obwalten, nicht zur Prüfung zugelaſſen(vergl.§ 3), ſo wird ihm die eingezahlte Prüfungs⸗ gebühr zurückbezahlt.
2. Gang der Prüfung. a) Schriftliche Prüfung.
„§ 28.
Das Thema zu der fachwiſſenſchaftlichen Abhandlung(§ 9) wird binnen 8 Tagen nach erfolgter Meldung von dem betreffenden Examinator geſtellt. Soweit es mit dem Zweck der Prüfung vereinbar iſt, wird da⸗ bei auf die beſonderen Studien und Wünſche des Aſpiranten angemeſſene
Rückſicht genommen. Auf ſeinen Wunſch wird ihm zwiſchen mehreren Aufgaben die Wahl gelaſſen.


