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§. 49. Diejenigen, welche ſolchen Stu⸗ dierenden wiſſentlich forthelfen, ſollen nach den Umſtänden mit einer acht- bis vierzehn— tägigen Incarceration, oder einer proporiio⸗ nirten Geldſtrafe belegt werden, und ſollen für den den Gläubigern dadurch zugehenden Verluſt in subsidium haften.
§. 50. Allen und jeden, insbeſon⸗ dere den der academiſchen Gerichtsbarkeit un⸗ tergebenen Perſonen, iſt ſchlechterdings ver⸗ boten, ohne Erlaubnis des zeitigen Rectors oder eines mit der ſpeciellen Aufſicht über ei⸗ nen ſolchen Studierenden beauftragten Pro⸗ feſſors, irgend einige Pfänder von einem Studenten zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer nicht nur das Pfand unentgeldlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe be⸗ legt werden ſoll. Beſonders ſoll es den Mäk⸗ lern verboten ſeyn, ſich mit Pfändern von Studenten zu befaſſen, ſolche von ihnen an— zunehmen, und anderwärts, es ſey inner⸗ halb des Landes oder auswärks, zu verſetzen, und werden die Contravenienten der einſchlä⸗
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