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Läßt der Studirende die geſtattete Friſt vorübergehen, ohne Zahlung zu leiſten, ſo verordnet der Rektor die Streichung der Einſchreibung und die Benachrichtigung der betreffenden Lehrer.
§ 13. Die Beitreibung geſtundeter Honorare erfolgt durch den Quäſtor. Sendungen des Honorarſchuldners an den Quäſtor und des Quäſtors an den Schuldner erfolgen auf Koſten des letzteren.
§ 5a. Solche Studirende, welche das akademiſche Bürgerrecht zu erwerben wünſchen, aber in Folge beſonderer Umſtände ausnahmsweiſe nicht rechtzeitig immatrikulirt werden können(vgl. Verordnung über das akad. Bürgerr.§ 5 a. E.), müſſen ſich einſtweilen innerhalb des(daſ.§ 10) vorgeſchriebenen Termins in die Liſten des Docenten, deſſen Vorleſungen ſie hören wollen, einzeichnen und ſind zur Zahlung des Honorars in gleicher Weiſe verpflichtet, wie die bereits immatrikulirten Hörer. Kommen ſie dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo kann ihnen der weitere Beſuch der be⸗ treffenden Vorleſungen nicht geſtattet werden, und iſt alsdann nach§ 9 der Verordnung über das akad. Bürgerrecht ihre Immatrikulation für das laufende Semeſter unmöglich. Unterbleibt die Immatrikulation aus einem anderen Grunde, ſo erhalten dieſe Studirenden ihre Inſcriptionsgebühren, eventuell das Honorar zurück.
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