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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem für das betreffende Semeſter feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen erfolgen. Nach Ablauf dieſer Friſt darf die Anmeldung nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe ent⸗ ſchuldigt wird. 3

8 6.

Abgeſehen von den Fällen des§ 3 entſcheidet der Rektor über das Immatrikulationsgeſuch. Verweigert der Rektor die Aufnahme, ſo kann der Zurückgewieſene auf die Entſcheidung des engeren Senats antragen.

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Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor in Gegenwart des Secretärs der Univerſität, nachdem der Angemeldete ſich in das Verzeichniß der Stu⸗ direnden und in das Album der betreffenden Fakultät eingetragen hat.

Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Collegienbuch, ein Exemplar dieſer Vorſchriften und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek. Die Matrikel iſt vom Rektor, die Bibliothekskarte vom Secretär zu unterzeichnen.

Wer auf Grund der im§ 2 Ziffer 3 genannten Zeugniſſe aufge⸗ nommen wird, iſt bei der Immatrikulation darauf aufmerkſam zu machen, daß er ohne den Beſitz der in§ 2 Ziffer 1 oder 2 genannten Zeugniſſe keine Ausſicht hat, zu einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung zugelaſſen zu werden. Derſelbe iſt gehalten, das über dieſe Erinnerung aufgenommene Protokoll zu unterzeichnen.

§ 8.

Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen be ſonderen Beſtimmungen.

Die akademiſchen Bürger ſtehen unter der akademiſchen Disciplin,

welche nach Maßgabe der Beſtimmungen im Abſchnitt II gehandhabt wird. Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern

auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind.

§ 9.

Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗ Vorleſung(Uebung) einzuſchreiben.