Druckschrift 
Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, nebst einem Auszug aus der Honorarienordnung und aus den Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen, G. Frhrr. von der Ropp]
Entstehung
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2) Diejenigen, welche ſich als Pharmaceuten, Zahnärzte oder als Thierärzte approbiren laſſen wollen, wenn ſie die für das be⸗ treffende Fach nach den reichsgeſetzlichen Beſtimmungen erforderlichen Zeugniſſe beſitzen,

3) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die unter Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung ausweiſen können.

Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem gehalten,

das dort empfangene Abgangszeugniß vorzulegen.

Iſt ſeit Ausſtellung der in Ziffer 1 und 2 genannten Zeugniſſe und bezw. des Abgangszeugniſſes der zuletzt beſuchten Hochſchule eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein wei⸗ teres Unbeſcholtenheitszeugniß beizubringen.

Dieſes Zeugniß muß von der Polizeibehörde desjenigen Orts aus⸗ geſtellt ſein, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat.

Minderjährige haben in allen Fällen noch ein begl aubigtes Zeugniß ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Ein⸗ willigung die Univerſität Gießen beſuchen.

§ 3.

Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikulirt werden.

Hat die verfügte Ausweiſung nach den Geſetzen der betreffenden an⸗ deren Univerſität den Ausſchluß von den übrigen deutſchen Univerſitäten zur Folge, ſo darf die Immatrikulation nur mit Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern erfolgen.

§ 4.

Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, 10 Mark.

Die Gebühr iſt gegen Ausſtellung einer Quittung an die Quäſtur der Univerſität zu entrichten.

§ 5.

Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Secretär der Univerſität, ſowie die Vorlage der nöthigen Zeugniſſe und der Quittung über Entrichtung der Immatrikulationsgebühr vorauszugehen.