2) wenn ein Studirender trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rector und bezw. vor dem engeren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt,
3) wenn ein Studirender ohne Erlaubniß des Rektors die recht⸗ zeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt.
Wird einer dieſer Umſtände feſtgeſtellt, ſo hat der Rektor anzu⸗ ordnen, daß der betreffende Name aus dem Verzeichniß der Studirenden geſtrichen wird.
In dem unter Ziffer 2 angegebenen Falle ſoll die Streichung nur dann angeordnet werden, wenn dieſelbe für den Fall des Nichterſcheinens angedroht war.
Die erfolgte Streichung iſt durch Anſchlag am ſchwarzen Brette bekannt zu machen und iſt weiter— ſofern thunlich— dem betreffenden Studirenden von der Streichung ſeines Namens ſpeciell Kenntniß zu geben. Dieſem ſteht es frei, gegen die Anordnung des Rektors die Ent⸗ ſcheidung des engeren Senats anzurufen.
Im Falle ſtillſchweigender Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts beſteht kein Anſpruch auf Ertheilung eines Abgangszeugniſſes.
Abſchnitt II. Von der akademiſchen Disriplin.
1) Allgemeine Beſtimmungen. §. 16. Die akademiſche Disciplin hat die Aufgabe, die Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studirenden aufrecht zu erhalten. §. 17. Die Handhabung der akademiſchen Disciplin liegt ob: 1) dem Rektor, 2) dem engeren Senat. §. 18.
Allgemeine die Handhabung der Disciplin betreffende Anordnungen werden von dem engeren Senat erlaſſen. In dringenden Fällen können ſie proviſoriſch vom Rektor erlaſſen werden, welcher jedoch ſofort die weitere Entſchließung des Senats zu veranlaſſen hat.


