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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und Vorschriften über die Verwaltung und die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Großherzogliches Ministerium des Innen, v. Starck, Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
Entstehung
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§. 13.

Die ausdrückliche Aufſage des akademiſchen Bürgerrechts iſt bei dem Secretär der Univerſität zu erklären.

Der aus dem Verbande der Hochſchule Ausgetretene erhält auf ſein Verlangen ein vom Rektor und Secretär zu unterzeichnendes Abgangszeugniß. Daſſelbe ſoll enthalten:

1) die Angabe der Zeugniſſe, auf Grund deren der Studirende

immatrikulirt wurde,

2) die Angabe der Dauer des Aufenthalts an der Univerſität,

3) das Verzeichniß der beſuchten Vorleſungen,

4) eine Erklärung über das Verhalten des Studirenden. Dieſer Erklärung iſt ein Verzeichniß der gegen den Studirenden während der auf der Univerſität verbrachten Zeit gerichtlich erkannten Strafen beizufügen.

Auf beſonderes Verlangen werden in das Abgangszeugniß die

Erklärungen der Lehrer über den Fleiß des Studirenden aufgenommen.

Bei Stellung des Geſuchs um das Abgangszeugniß iſt die Gebühr für daſſelbe mit 10 Mark zu entrichten. Das Collegienbuch, die Bibliothekskarte, ſowie eine Beſcheinigung der Bibliotheksverwaltung, daß der Geſuchſteller keine Bücher aus der Bibliothek mehr in Händen hat, müſſen bei Stellung des Geſuchs vorgelegt werden.

§. 14.

Das Abgangszeugniß iſt zu verweigern:

1) ſo lange ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungs⸗ verfahren nicht erledigt iſt,

2) ſo lange der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſitätsbibliothek oder andere Univerſitätsinſtitute nicht nach⸗ gekommen iſt,

3) ſo lange der Studirende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den in der Honorarienorduung vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unterzeichnet hat.

§. 15. Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt: 1) wenn ein Studirender ohne ausreichende Entſchuldigung ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit auf länger

O

als vier Wochen vom Ort der Hoohſchule entfernt,