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Promotionsordnung für die philoſophiſche Fakultät zu Gießen vom 22. Mai 1902.
Zuſätze vom 4. Juli 1904.
Zuſatz zu§ 2 Abſatz 2. d inwieweit die Studienzeit an ſolchen Hochſchulen bei
anderen Fachern in Anrechnung kommen kann, entſcheidet die Fakultät von Fall zu Fall.
Zuſatz zu§ 8 Abſatz 1.
Bewerbungen auf Grund des Zuſatzes vom 4. Juli 1904 zu § 2 Abſatz 2 gelten für abgelehnt, wenn der Vertreter des Hauptfachs und ein weiteres Mitglied des Prüfungskollegiums gegen die Zu— laſſung ſtimmen.
Einzufügen in die„Bestimmungen über die Promotionen bei der Grossherzoglichen Landes-Universität zu Giessen“, Aus- gabe von 1902, zwischen Seite 28 und 29.


