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handelten Gegenſtand zu bekunden, ſondern auch zu zeigen, daß er einer ſprachrichtigen, klaren und hinlänglich gewandten Darſtellung fähig iſt.
Für die mündliche Prüfung iſt zu fordern:
1. Der Kandidat muß eine überſichtliche Kenntniß der Geſchichte der Philoſophie beſitzen und eine bedeutendere philoſophiſche Schrift mit Verſtändniß geleſen haben. Außerdem müſſen ihm die wichtigſten logiſchen Geſetze und die Hauptthatſachen aus der empiriſchen Pſychologie bekannt ſein. Er muß eine überſichtliche Kenntniß der Geſchichte der Pädagogik beſitzen und mit den weſentlichen Grundſätzen der Methodik vertraut ſein.
Wer im Lateiniſchen oder Griechiſchen die Lehrbefähigung für alle Klaſſen darthun will, muß eine genauere Kenntniß der alten Philoſophie nachweiſen.
2. Der Kandidat muß darthun, daß ihm der allgemeine Entwicke⸗ lungsgang der deutſchen Litteratur namentlich ſeit dem Beginn ihrer Blütheperiode im achtzehnten Jahrhundert bekannt iſt, und daß er bedeutendere Werke dieſer Zeit mit Verſtändniß geleſen hat.
Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen, iſt von der Allgemeinen Prüfung in der deutſchen Litteratur abzuſehen.
§ 11. Stufen der Lehrbefähigung.
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern oder Gegenſtänden der Fachprüfung hat zwei Stufen: die eine, für die unteren und mittleren Klaſſen(zweite Stufe), reicht bis Unter⸗Sekunda einſchließlich, die andere (erſte Stufe) reicht bis Ober⸗Prima einſchließlich.
2. Im Hebräiſchen und in der Angewandten Mathematik wird mit Rückſicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur für die erſte Stufe ertheilt.
Für die Prüfungsgegenſtände, die einen beſonderen Unterrichts⸗ gegenſtand in den oberen Klaſſen nicht bilden, hat die erſte Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat eingehendere wiſſenſchaftliche Kenntniſſe nachgewieſen hat.
3. Jeder Kandidat muß mindeſtens in einem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen.
§ 12. Prüfung in der Neligionslehre.
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den chriſtlichen Religionsunterricht nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu⸗ ſammenſetzung der Heiligen Schrift, ſowie mit den Grundlehren der Kirche, welcher der Kandidat angehört; Kenntniß der Kirchengeſchichte nach ihren Hauptmomenten, insbeſondere der Reformationsepoche;
b. für die erſte Stufe: Vertrautheit mit Inhalt, Entſtehung
und Zuſammenſetzung der Heiligen Schrift auf Grund des wiſſen—


