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Für die Prüfungsgegenſtände, die einen beſonderen Unterrichts⸗ gegenſtand in den oberen Klaſſen nicht bilden, hat die erſte Stufe die Bedeutung, daß der Kandidat eingehendere wiſſenſchaftliche Kennt⸗ niſſe nachgewieſen hat.
3. Jeder Kandidat muß mindeſtens in einem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für die erſte Stufe nachweiſen.
§ 12. Prüfung in der Religionslehre.
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den chriſt⸗ lichen Religionsunterricht nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Bekanntſchaft mit Inhalt und Zu⸗ ſammenhang der Heiligen Schrift, ſowie mit den Grundlehren der Kirche, welcher der Kandidat angehört; die Fähigkeit, das Neue Teſtament in der Grundſprache zu leſen und zu erklären; Kenntnis der Kirchengeſchichte nach ihren Hauptmomenten, insbeſondere der Reformationsepoche;
b. für die erſte Stufe: Vertrautheit mit Inhalt, Entſtehung und Zuſammenhang der Heiligen Schrift auf Grund der Lektüre derſelben in den beiden Grundſprachen und des wiſſenſchaftlichen Studiums der bibliſchen Einleitung und Theologie; die Befähigung, die chriſtliche Glaubens⸗ und Sittenlehre im Zuſammenhang zu ent⸗ wickeln und wiſſenſchaftlich zu begründen; genauere Kenntnis der Kirchen⸗- und Dogmengeſchichte.
§ 13. Prüfung im Dentſchen.
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Deutſchen nachweiſen wollen, iſt zu fordern
a. für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhoch⸗ deutſchen Elementargrammatik und Bekanntſchaft mit der Geſchichte des Neuhochdeutſchen; eingehendere Beſchäftigung mit klaſſiſchen Werken der neueren Literatur und Ueberſicht über den Entwickelungs⸗ gang der neuhochdeutſchen Literatur. Außerdem iſt Bekanntſchaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik darzutun;
b. für die erſte Stufe überdies: Eine Beherrſchung des Mittelhochdeutſchen, welche befähigt, Werke der mittelhochdeutſchen Literatur ohne Schwierigkeit zu leſen und mit grammatiſcher und lexikaliſcher Genauigkeit zu erklären; eine, wenigſtens für die mittel⸗ hochdeutſche und neuere Zeit, auf ausgedehnterer Lektüre beruhende Kenntnis des Entwickelungsganges der geſamten deutſchen Literatur; Vertrautheit mit der Poetik und der deutſchen Metrik; Kenntnis der geſchichtlichen Entwickelung der deutſchen Sprache und Kenntnis der Elemente des Gotiſchen und Althochdeutſchen;
c. für jede Stufe. Aus dem Verlauf der Prüfung ſoll ſich auch die Beſtätigung ergeben, daß der Kandidat diejenigen Kennt⸗ niſſe in der lateiniſchen Sprache gegenwärtig hat, welche für das geſchichtliche Verſtändnis der deutſchen Sprache erforderlich ſind.


