Druckschrift 
Ordnung der Hochschulprüfungen im Finanz- und Forstfach in Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 13. Juni 1900
Entstehung
Einzelbild herunterladen

GOrdnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfach in Gießen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 13. Juni 1900.

§. 1.

Die Kommiſſion für die Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfach(§ 1 der Verordnung, die allgemeine Staatsprüfung in dem Finanzfach betr., vom 29. März 1899 Reg.⸗Bl. S. 89 und

der Verordnung, die allgemeinen Staatsprüfungen in dem Finanzfach und in den techniſchen Fächern betr., vom 2. Juni 1900 Reg.⸗Bl. S. 379) beſteht aus denjenigen Profeſſoren der Landes⸗Univerſität, welche die Prüfungsfächer vertreten und von dem Miniſterium des Innern zu Mitgliedern der Kommiſſion ernannt ſind.

Die Kommiſſion ſteht unmittelbar unter dem Miniſterium des Innern und führt die Bezeichnung: Cameraliſtiſche Prüfungskommiſſion.

Iſt eine Stelle in der Kommiſſion zu beſetzen, oder iſt eine Stellvertretung erforderlich, ſo hat die Kommiſſion darüber zu berichten.

§ 2.

Der Vorſitz in der Geſammt⸗Kommiſſion wechſelt jährlich am 1. Januar zwiſchen den beiden Vorſitzenden der Fachprüfungen.

Sind beide Vorſitzende der Fachprüfungen verhindert, ſo werden

die Geſchäfte des Vorſitzenden der Geſammt⸗Kommiſſion vom Vorſitzenden der Vorprüfung übernommen.

§ 3.

Die Hochſchulprüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fach⸗ prüfung(§ 4 der Verordnung vom 31. Juli 1879 Reg.⸗Bl. S. 503).

Zur Fachprüfung wird nur zugelaſſen, wer die Vorprüfung beſtanden hat.

Die Vorprüfungen und die Fachprüfungen finden zu Anfang des Semeſters ſtatt. Die Kandidaten der Vorprüfung müſſen vom Beginn der Immatrikulationen an in Gießen anweſend ſein.