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Ordnung für die theologische Fakultätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen : eingeführt durch Verfügung Grossh. Ministeriums vom 29. Juni 1883, bezw. 5. Januar und 16. Februar 1898
Entstehung
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§ 1.

Die Kommission für die evangelisch-theologische Fakul- tätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen besteht aus den sümmtlichen ordentlichen Professoren der Fakultät unter dem Vorsitze des Dekanes. Die Fakultät beschliesst über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Majorität, abge-

sehen von den in§§ 14 und 18 bemerkten Fällen.

§ 2.

Die Geschäfte sind in der Art vertheilt, dass jedes der fünk Fakultätsmitglieder sein Spezialfach vertritt. In zweifel- haften Fällen entscheidet über die Vertheilung der Geschäfte die Fakultät; namentlich auch dann, wenn der Personalbestand der Fakultät vorübergehend oder dauernd vermindert oder

vermehrt werden sollte.

8 3. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer: 1) die Maturitätsprüfung an einem deutschen Gymna- sium bestanden hat,

wenigstens sechs Semester auf deutschen Staats-

Universitäten evangelische Theologie studirt hat (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 1875, be- treffend die Vorbildung und Anstellung der Geist- lichen),

3) sittlich unbescholten ist.