§ 1.
Die Kommission für die evangelisch-theologische Fakul- tätsprüfung an der Landes-Universität zu Giessen besteht aus den sümmtlichen ordentlichen Professoren der Fakultät unter dem Vorsitze des Dekanes. Die Fakultät beschliesst über alle Prüfungsangelegenheiten mit einfacher Majorität, abge-
sehen von den in§§ 14 und 18 bemerkten Fällen.
§ 2.
Die Geschäfte sind in der Art vertheilt, dass jedes der fünk Fakultätsmitglieder sein Spezialfach vertritt. In zweifel- haften Fällen entscheidet über die Vertheilung der Geschäfte die Fakultät; namentlich auch dann, wenn der Personalbestand der Fakultät vorübergehend oder dauernd vermindert oder
vermehrt werden sollte.
8 3. Zu der Prüfung wird zugelassen, wer: 1) die Maturitätsprüfung an einem deutschen Gymna- sium bestanden hat,
wenigstens sechs Semester auf deutschen Staats-
Universitäten evangelische Theologie studirt hat (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 1875, be- treffend die Vorbildung und Anstellung der Geist- lichen),
3) sittlich unbescholten ist.


