Druckschrift 
Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen.

§ 22. Anträge der Fakultät wegen Änderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten.

Anhang

Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen.

Zu§ 7.

Die Promotionsgebühren einſchließlich der Koſten für den Druck des Diploms und den erforderlichen Staatsſtempel betragen 433 Mark.

Wenn der Bewerber vor der mündlichen Prüfung abgewieſen wird oder zurücktritt, ſo werden 333 Mark zurückgegeben. Wenn der Bewerber die mündliche Prüfung nicht beſteht, ſo werden 216,50 Mark zurückgegeben. Soll die mündliche Prüfung wiederholt werden, ſo ſind 216,50 Mark Gebühren zu entrichten.

Wünſcht der Bewerber ein Pergamentdiplom, ſo hat er dies dem Univerſitäts⸗Sekretär rechtzeitig mitzuteilen und an ihn die Koſten mit 15 Mark im voraus zu entrichten.

Zu§ 15.

Die Anzahl der an das Univerſitäts⸗Sekretariat abzuliefernden Abdrücke der Diſſertation iſt von der Fakultät auf 170 feſtgeſetzt worden.

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