2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen.
§ 17.
Einem an die juriſtiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der den juriſtiſchen Doktorgrad nicht be— ſitzt, kann die Fakultät den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der
allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken. § 13.
Soll der Doktorgrad Ehren halber verl liehen werden, ſo iſt ein— ſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich.
Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge— mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten denn Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die
Ausſtellung des Diploms. Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag
wählen, als den, an welchem die venia promov endi erteilt worden iſt. § 19.
Einem von ihr promovierten Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Doktorjubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet § 18 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.
Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.
§ 20
Der Rektor hat halbjährlich und zwar für das Sommerſemeſter bis zum 15. November, für das Winterſemeſter bis zum 15. Mai eine Überſicht über die auf Grund einer Bewerbung vollzogenen Promotionen unter Benutzung des nachſtehenden inilde an das Miniſterium des Innern zur Veröffentlichung im Reich hsanzeiger oder mittels einer beſonderen Publikation einzuſenden:
Tabellariſche Überſicht der Promotionen in der juriſtiſchen Fakultät zu Gießen im... ſemeſter 19...
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Rektor hat außerdem beim Jahresſchluß alle während des abgelanſenen Jahres vollzogenen Prenbtionen und die erteilten Jubi— läumsdiplome unter Angabe der Lebensſ ſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.
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