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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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b Abünderung uan§ 2 Abſatz 1

der Promotionsordnung für die jnriſtiſche Fakultät zu Gießen.

(Beſtimmungen über die Promotionen an der Univerſität Gießen, Nr. 2, Ausgabe vom März 1908.)

Durch Ministerialvwerfügung vom 13. August 1908 ist§ 2 bsatz I geändert worden. Es wird gebeten, über die bisherigen §§ 2 und die untenstehende Neufassung Kleben.

§ 2

(Faſſung vom 13. Auguſt 1908.) Der Bewerber hat nachzu⸗ weiſen, daß er die Reifeprüfung an einer deutſchen neunſtufigen höheren Lehranſtalt beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat.

(Faſſung vom 25. Februar 1908.) Iſt der Bewerber im Aus⸗ land vorgebildet, ſo kann die Fakultät an Stelle des Reifezeugniſſes andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe annehmen, falls er von den erforderlichen ſechs Semeſtern mindeſtens drei an ſtaat lichen Univerſitäten des deutſchen Reiches ſtudiert hat.

8 3.

Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzulegen. Ab handlungen in anderer Sprache können nur angenommen werden, wenn alle Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind.

Als Diſſertation darf eine bereits veröffentliche Arbeit einge⸗ reicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 15) erlaſſen.