2. Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen.
Diſſertation wird für genehmigt erklärt, wenn der Referent die Ge⸗ nehmigung beantragt und die übrigen Fakultätsmitglieder dem Antrag zuſtimmen.
Es ſteht der Fakultät frei, die Diſſertation zur Umarbeitung binnen einer beſtimmten Friſt zurückzugeben. Verſtreicht die Friſt, ohne daß die Diſſertation von neuem eingereicht wird, ſo iſt dieſe für ab⸗ gelehnt zu erklären.
Wird die Diſſertation abgelehnt, ſo gilt die Prüfung als nicht beſtanden.
§ 9.
Die mündliche Prüfung wird durch den Dekan nach Benehmen mit den Fakultätsmitgliedern anberaumt. Sie wird ausgeſetzt, wenn entweder der Referent über die Diſſertation oder mehr als zwei Mit⸗ glieder an der Teilnahme verhindert ſind.
Die Prüfung iſt öffentlich und wird in deutſcher Sprache abgehalten. Den Ausſchluß der Offentlichkeit kann die Fakultät bewilligen, wenn der Bewerber in vorgerücktem Lebensalter ſteht oder eine öffentliche Stellung einnimmt.
Jeder Examinator prüft längſtens eine halbe Stunde, der Referent längſtens eine Stunde. Das Protokoll wird vom Dekan geführt und von ihm und den erſchienenen Fakultätsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10. Die mündliche Doktorprüfung von Bewerbern, welche vor der juriſtiſchen Prüfungskommiſſion zu Gießen die Fakultätsprüfung mit der erſten oder zweiten Note beſtanden haben, beſchränkt ſich auf das Fach, dem die Diſſertation entnommen iſt.
Die Dauer der Prüfung beträgt höchſtens eine Stunde. Der Referent prüft mindeſtens eine halbe Stunde; jedes Mitglied der Fa⸗ kultät iſt berechtigt, Fragen zu ſtellen.
Hinſichtlich derjenigen Bewerber, welche vor dem Inkrafttreten dieſer Promotionsordnung die Fakultätsprüfung mit der erſten oder zweiten Note beſtanden haben, bewendet es bei den bisherigen Vorſchriften.
§ 11.
Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung feſtgeſtellt und verkündigt.
Die Prüfung iſt beſtanden, wenn alle zur mündlichen Prüfung erſchienenen Fakultätsmitglieder ſich dafür erklären. In dieſem Falle wird durch Stimmenmehrheit eine Note für die geſamte Prüfung feſt⸗ geſetzt: beſtanden(rite), gut(cum laude), ſehr gut(magna cum laude), ausgezeichnet(summa cum laude).
Iſt die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo wird der früheſte Zeitpunkt für ihre etwaige Wiederholung ſofort durch Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.
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