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Bestimmungen über die Promotionen bei der Großherzoglichen Landes-Universität zu Gießen / erlassen vom Großherzoglichen Ministerium des Innern am 16. August 1902
Entstehung
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Promotionsordnung für die juriſtiſche Fakultät zu Gießen.

Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern am 10. Auguſt 1902.

§ 1.

Wer ſich um den juriſtiſchen Doktorgrad bewirbt, hat Zeugniſſe über ſeinen Bildungsgang vorzulegen und ſich einer Prüfung zu unter⸗ ziehen. Die Prüfung beſteht in der Beurteilung einer von dem Be⸗ werber verfaßten Abhandlung(Diſſertation) und in einer darauf folgenden mündlichen Prüfung.

§ 2.

Der Bewerber hat nachzuweiſen, daß er die Reifeprüfung an einem humaniſtiſchen Gymnaſium beſtanden und ſechs Semeſter an ſtaatlichen Univerſitäten Rechtswiſſenſchaft ſtudiert hat.

Iſt der Bewerber nicht Angehöriger des deutſchen Reichs, ſo kann die Fakultät andere nach ihrem Ermeſſen gleichwertige Zeugniſſe an nehmen, falls er drei Semeſter an Univerſitäten des deutſchen Reichs ſtudiert hat.

§ 3.

Als Diſſertation iſt eine in deutſcher Sprache geſchriebene Ab⸗ handlung aus dem Gebiete der Rechtswiſſenſchaft vorzulegen. Abhand lungen in anderer Sprache können nur angenommen werden, wenn alle Fakultätsmitglieder damit einverſtanden ſind.

Als Diſſertat ion darf eine bereits veröffentlichte Arbeit eingereicht werden. In dieſem Falle kann die Fakultät die Lieferung der ſonſt vorgeſchriebenen Abdrücke(§ 15) erlaſſen.

§ 4.

In einem beſonderen Schriftſtück hat der Bewerber anzugeben: welche Hülfsmittel er bei der Abfaſſung ſeiner Diſſertation benutzt; ob und von wem er Beihülfe genoſſen; ob und wo er die Diſſertation

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