1. Promotionsordnung für die theologiſche Fakultät zu Gießen.
§ 18.
Einem an die theologiſche Fakultät der Landes⸗Univerſität als Profeſſor berufenen Gelehrten, der einen theologiſchen Grad nicht beſitzt, kann die Fakultät den Lizentiaten- oder den Doktorgrad verleihen, ohne die vorſtehenden Beſtimmungen anzuwenden. Doch haben Rektor und Kanzler in der allgemein vorgeſchriebenen Weiſe mitzuwirken.
§ 19.
Soll ein Grad Ehren halber verliehen werden, ſo iſt einſtimmiger Beſchluß der Fakultät erforderlich.
Hat die Fakultät eine Ehrenpromotion beſchloſſen, ſo werden, ge— mäß den Beſtimmungen des Univerſitäts⸗Statuts, die Akten dem Rektor und dem Kanzler vorgelegt. Erhebt keiner derſelben Einſpruch, und erteilt der Kanzler die venia promovendi, ſo verfügt der Dekan die Ausſtellung des Diploms.
Als Datum des Ehrendiploms kann die Fakultät einen anderen Tag wählen, als den, an welchem die venia promovendi erteilt worden iſt.
§ 20.
Einem von ihr promovierten Lizentiaten oder Doktor kann die Fakultät bei dem fünfzigjährigen Jubiläum das Diplom erneuern. Dabei findet§ 19 Abſatz 2 entſprechende Anwendung.
Das Diplom wird vom Tage des Jubiläums datiert.
§ 21.
Der Rektor hat beim Jahresſchluß alle während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Promotionen und die erteilten Jubiläumsdiplome unter Angabe der Lebensſtellung der Promovierten im Großherzoglichen Regierungsblatt bekannt zu machen.
§ 22.
Anträge der Fakultät wegen Anderung der Promotionsordnung ſind dem Geſamtſenat und von dieſem mit begutachtendem Bericht dem Miniſterium des Innern zu unterbreiten.


