Normen
der
Prüfungs⸗Commiſſion für angehende techniſche Chemiker
an der
Landes⸗Univerſität Gieſſen.
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1. Für diejenigen techniſchen Chemiker, welche ein amtliches Zeugniß über ihre wiſſenſchaftliche Qualification zu erlangen wünſchen, iſt an der Landes⸗Univerſität Gieſſen eine Prüfungs⸗Commiſſion einge⸗ richtet worden.
2. Die Prüfungs⸗Commiſſion iſt aus den Vertretern der Chemie(beziehungsweiſe der techniſchen Chemie), der Phyſik(bezw. der Mechanik) und der Mineralogie(bezw. der Geologie), von denen Einer mit jährlichem Wechſel den Vorſitz führt, zuſammengeſetzt.
3. Zur Prüfung werden nur Diejenigen zugelaſſen, welche drei Jahre an einer deutſchen Univerſität,—
einem Polytechnikum oder einer Bergakademie, wenigſtens aber ein Jahr an der Landes⸗Univerſität im⸗ matrikulirt geweſen ſind und ſich daſelbſt praktiſch mit Chemie beſchäftigt haben.
4. Dem Zulaſſungsgeſuch hat der Candidat eine ſchriftliche Arbeit über einen Gegenſtand aus dem Bereiche eines Prüfungsfaches beizufügen, mit der Verſicherung auf Ehrenwort, daß er dieſelbe ſelbſt verfaßt habe. Wird dieſe Arbeit, ſowie die praktiſche Thätigkeit im chemiſchen Laboratorium als befriedigend erklärt, ſo wird der Candidat zur mündlichen Prüfung zugelaſſen. Ueber die Zulaſſung entſcheidet die Commiſſion durch Stimmenmehrheit.
5. Die mündliche Prüfung iſt öffentlich und erſtreckt ſich mindeſtens auf Chemie, Phyſik und Mineralogie; auf den Wunſch des Candidaten kann dieſelbe auch auf techniſche Chemie, Mechanik und Technologie ausgedehnt werden.
6. Die Prüfungen finden innerhalb des Semeſters Statt; während der Ferien nur mit Zuſtimutung der Examinatoren.
7. Ueber den Erfolg der Prüfung wird ein amtliches, von dem Vorſitzenden unterzeichnetes, Zeugniß ausgeſtellt mit den Noten: Ausgezeichnet(I.), Sehr gut(II.), Gut(III.), Genügend(V.) Erhält der Candidat in einem der drei Hauptfächer die Cenſur„Ungenügend“, ſo wird ihm kein Zeugniß ausgeſtellt. Die einzelnen Cenſuren werden durch Stimmenmehrheit der Eraminatoren feſtgeſtellt. Die von dieſer Commiſſion ertheilten Prüfungs⸗Zeugniſſe geben keinen Anſpruch auf Ertheilung der Doctorwürde.
8. Die an die Quäſtur vor dem Prüfungstermin zu entrichtenden Gebühren be
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