Bekanntmachung
betreffend
die Prüfung der KRpotheker,
vom Reichskanzler erlaſſen am 5. März 1875, ergänzt am 6. Mai 1884 und 6. Juli 1889.
Auf Grund der Beſtimmungen im§ 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beſchloſſen, wie folgt:
I. Zentralbehörden, welche Approbation ertheilen.
§ 1. Zur Ertheilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet ſind befugt:
1) Die Zentralbehörden derjenigen Bundesſtaaten, welche eine oder mehrere Landes⸗Univerſitäten haben, mithin zur Zeit die zuſtändigen Miniſterien des Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachſen, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzog⸗ thums Heſſen, des Großherzogthums Mecklenburg⸗Schwerin und in Gemeinſchaft die Miniſterien des Großherzogthums Sachſen⸗Weimar und der ſächſiſchen Herzogthümer;
2) das zuſtändige Herzoglich braunſchweigiſche Miniſterium und der Oberpräſident von Elſaß⸗Lothringen.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgeſtellt.


