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im Bereiche der Schullektüre liegen, mit eingehendem Verſtändniſſe ge⸗ leſen haben.
Mit den weſentlichen Regeln des neuengliſchen Versbaues und Reimes muß der Kandidat bekannt ſein, auch im mündlichen Gebrauche der Sprache einige Fertigkeit erworben haben.
2) Um ſich für den Unterricht in den oberen Klaſſen zu befähigen, hat der Kandidat in dem ſchriftlichen(§ 26, 2, bezw.§ 29) und in dem mündlichen(§ 32, ²) Gebrauche der Sprache nicht blos grammatiſche Korrektheit, ſondern auch Vertrautheit mit dem Sprachſchatze und der Eigenthümlichkeit des Ausdrucks, ſowie ſtiliſtiſche Sicherheit und Uebung im Sprechen zu erweiſen. Seine grammatiſchen, insbeſondere ſyntakti⸗ ſchen Kenntniſſe muß er in wiſſenſchaftlichen Zuſammenhang gebracht haben. Von den Hauptthatſachen der geſchichtlichen Entwickelung der Sprache muß der Kandidat ſich in dem Maße Kenntniß erworben haben, daß ihm das Verſtändniß der neuengliſchen Laute, Formen und Wort bildungen ermöglicht wird. Seine Bekanntſchaft mit dem Altengliſchen (Angelſächſiſchen) und dem Mittelengliſchen hat ſo weit zu reichen, daß er nicht zu ſchwierige Stellen eines von ihm geleſenen altengliſchen oder mittelengliſchen Werkes mit richtiger Auffaſſung der darin vorkommenden Wortformen und im weſentlichen zutreffender Deutung des Sinnes zu überſetzen verſteht. Auch ſoll der Kandidat mit den Geſetzen des eng⸗ liſchen Versbaues älterer und neuerer Zeit ſich bekannt gemacht haben. Ferner iſt zu verlangen, daß er von der Entwickelung der Literatur nach ihren Hauptepochen und Hauptträgern ein deutliches, zum Theil durch Lektüre belebtes Bild gewonnen und von hervorragenden Schrift⸗ ſtellern ſeit dem Ende des 16. Jahrhunderts wenigſtens ein und das andere Werk mit ſicherem Verſtändniſſe geleſen habe.
§ 17. 7. Geſchichte.
1) Zur Befähigung für den geſchichtlichen Unterricht in den unte⸗ ren Klaſſen wird erfordert eine auf geographiſchen und chronologiſchen Kenntniſſen beruhende ſichere Ueberſicht der welthiſtoriſchen Begeben⸗ heiten, beſonders der deutſchen Geſchichte bis auf die neueſte Zeit.
2) Hierzu hat behufs der Erwerbung der Lehrbefähigung in den mittleren Klaſſen hinzuzukommen eine genauere, die Entwickelung der Verfaſſung einſchließende Kenntniß der griechiſchen und römiſchen Ge⸗ ſchichte. Außerdem wird eine genauere, die Entwickelung der Verfaſſung einſchließende Kenntniß der Geſchichte des Mittelalters und der Neuzeit, beſonders Deutſchlands erfordert. Auch müſſen dem Kandidaten die bedeutendſten neueren Geſchichtswerke über die erwähnten Gebiete be⸗ kannt ſein.
3) Wer die Befähigung für den Geſchichtsunterricht in den oberen Klaſſen erwerben will, hat zu erweiſen, daß er mit dem Entwickelungs⸗


