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Reglement für die Facultätsprüfungen der evangelischen Theologen / [Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen]
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RNeglement

für die Facultätsprüfungen der evangeliſchen Theologen.

Jeder evangeliſche Theologie Studirende, welcher zum Kirchendienſt zugelaſſen wer den will, hat ſeine Prüfung vor der evangeliſch⸗theologiſchen Facultät zu Gieſſen

zu beſtehen.

§. 2. Die Zulaſſung zu dieſer Prüfung iſt bedingt: a) durch ein dreijähriges Studium der Theologie auf der Univerſität, b) durch den Nachweis eines fleißigen Beſuches der Vorleſungen, c) durch den Nachweis der Unterlaſſung eines Handelns gegen§. 81 der academiſchen Disciplinar⸗Statuten,

d) durch Entrichtung der geſetzlichen Examinationsgebühren.

0 H. J.

Die Facultätsprüfung iſt ſowohl ſchriftlicher als mündlicher Art, und ſoll die Gewißheit verſchaffen, daß der Candidat die zu einem tüchtigen Kirchendienſte nöthige Ausbildung beſitzt. Es wird daher die Facultät auf Alles dahin Einſchlagende, wohin namentlich die gehörige Bekanntſchaft mit der heiligen Schrift, mit den Dog⸗ men der Kirche, mit der Kirchengeſchichte, auſſerdem Bekanntſchaft mit der Theorie der Homiletik und Katechetik gehört, ein ſorgfältiges Augenmerk richten.

§. 4.

Die Prüfungen finden regelmäßig zweimal im Jahre Statt. Sie beginnen mit der ſchriftlichen und enden mit der mündlichen, die jedes Semeſter in den letzten vierzehn Tagen gehalten wird, ſo daß dem Studirenden, da er ſich am Schluſſe

des ſechſten Semeſters ſeiner Studienzeit dieſer Prüfung unterwerfen kann, die