Statut der Krankenkaſſe für Studierende der Aniverſität Gießen
vom 23. September 1894.
Zuſatz vom 22. Dezember 1905.
S 92a.
Erkrankt ein Mitglied der Krankenkaſſe unter Umſtänden, welche die Behandlung gemäß§ 6 ausſchließen, ſo können ihm nach dem Er— meſſen der Krankenkaſſe⸗Kommiſſion die Koſten einer anderweiten Be⸗ handlung inſoweit erſtattet werden, als ſie von der Krankenkaſſe zu tragen wären, wenn die Behandlung in einer Klinik der Landes⸗Univer⸗ ſität und die Verabfolgung der Medikamente durch die kliniſche Apotheke ſtattgefunden hätte.
Dieſe Beſtimmung findet auf Mitglieder der Kaſſe, die ſich während der für die Vorleſungen beſtimmten Zeit von der Landes⸗Univerſität ohne Urlaub entfernt haben, nur dann Anwendung, wenn ihre Abweſen⸗ heit gerechtfertigt iſt.
Einzufügen in die„Sateungen der Universität Giessen, uwetern Teitw, Ausgabe ron 1904, zwwischen Seite 30 und 31.
9. 1. 1906— 1700


