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Bekanntmachung. Die Eroͤffnung eines Fruchtmarktes in der Stadt Gießen.
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Der Stadt Gießen iſt höchſten Orts ein Fruchtmarkt bewilligt worden. Dieſer Fruchtmarkt wird mit dem 15. Oktober d. J. eröffnet, und zwar unter folgenden Beſtimmungen: 1) Jeden Donnerſtag, oder wenn dieſer Tag auf einen chriſtlichen Feiertag fällt, den nachfolgen⸗ den Werktag, wird der Fruchtmarkt abgehalten. 2) Gegenſtände dieſes Fruchtmarkts ſind Halm⸗ und Schotenfrüchte, Mehl, Heu und Stroh. 3) Der Macktplatz iſt der ſ. g. Brand. 4) Die Einfuhr der Früchte ꝛc. darf nur am Wallthore und Neuenwegerthore ſtattfinden, und muß auf dem kürzeſten Wege nach dem Marktplatz hinsbewirkt werden. 5) Alle sub 2 bezeichnete Gegenſtände, welche von Mittwoch Mittag 12 Uhr in dem Stadt⸗ bereiche eingehen, dürfen nur auf dem Fruchtmarkt aufgeſtellt und verkauft werden. 6) Der Fruchtmarkt nimmt vom 1. October bis Ende März Morgens um 9 Uhr, und vom 1. April bis Ende September um 8 Uhr ſeinen Anfang, und dauert in der Regel bis 1 Uhr Mittags. 7) Verboten iſt: a) dieſelben Früchte während eines Markttags aufzukaufen und wieder zu verkaufen; b) daß die Müller, Bäcker und Unterhändler vor 10 Uhr den Markt beſuchen oder durch Andere für ſich beſuchen laſſen; oe) den Fruchtfuhren entgegen zu gehen in der Abſicht, um ſie entweder vom Beſuche des Markts abzuhalten, oder ſie zu beſtimmen, nur zu einem beſtimmten Preiße zu ver⸗ kaufen. 8) Die Ein⸗ und Verkäufer ſind gehalten die Ein⸗ und Verkäufe dem Marktſchreiber anzuzeigen, welcher ſie in das Marktbuch einträgt. 3 Die hierfür zu entrichtende Gebühren betragen: a) vom Malter ſchwerer Frucht 2 ½ kr., b) vom Malter leichter Frucht 1 ½ kr., c) vom Centner Heu oder Stroh 1 kr., hierunter iſt zugleich der Lohn für das Meſſen und Wiegen der Früchte c. begriffen. 9) Nach dem Schluſſe des Markts müſſen die nicht verkauften Früchte alsbald wieder abgefah⸗ ren werden. Zum Einſtellen nicht verkaufter Früchte iſt ein Local eingerichtet.— Der Ein⸗ ſtellende bezahlt vom Malter wöchentlich 2 kr. Lagergebühren. Uebertretungen dieſer Beſtimmungen werden beſtraft, und zwar:
.Gegen die§§. 3., 4. u. 9. mit 30 kr. bis 1 fl. 30 kr.
. Gegen den§. 5. mit 24 kr. für jedes Malter Frucht oder Mehl, welches auſſerhalb des Marktplatzes aufgeſtellt oder verkauft wird.
. Gegen den§. 7. pos. a. mit 30⸗ kr. für jedes wieder verkaufte Malter.
.Gegen den§. 7 p. p. b. u. c. mit 5—20 fl.
. Gegen den§. 8. mit 12 kr. für jedes nicht angezeigte Malter Frucht, mit 24 kr. für jedes nicht angezeigte Malter Mehl, und mit 6 kr. für jeden unangezeigt gelaſ⸗ ſenen Centner Heu oder Stroh. Dieſe Strafen treffen den Käufer und Verkäufer.
Indem ich dieſes hiermit zur Kenntniß des Publikums bringe, und zum zahlreichen Beſuche dieſes Fruchtmarkts einlade, füge ich zugleich die Verſicherung bei, daß Käufern und Verkäufern von Seiten der Stadt aller möglicher Vorſchub und alle und jede nur mögliche Unterſtützung zu Theil werden wird.
Gießen den 10. September 1840.
Der Bürgermeiſter
Sehneider.


