Gießen, im Dezember 1909.
Der ergebenſt unterzeichnete Arbeiterausſchuß geſtattet ſich hiermit, im Auftrage ſämtlicher ſtädtiſcher Arbeiter einer wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordnetenverſammlung nachſtehendes Anliegen zur geneigten Berückſichtigung zu unterbreiten.
Wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadtverordnetenverſammlung wollen beſchließen:
Für ſämtliche bei der Stadt Gießen beſchäftigten Arbeiter wird eine Allgemeine Arbeitsordnung eingeführt, in welcher alle Rechte und Pflichten des ſtädtiſchen Arbeiters in möglichſt klarer Form zum Ausdruck gebracht ſind.
Gleichzeitig erlauben wir uns, in der Anlage einen Entwurf für eine Allgemeine Arbeitsordnung beizufügen, von dem wir annehmen, daß er die Zuſtimmung einer wohll. Bürgermeiſterei und verehrl. Stadt verordnetenverſammlung finden werde.
Begründung.
Schon ſeit einer Reihe von Jahren hat ſich in den Stadtverwaltungen die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß für die von ihnen beſchäftigten Arbeiter eine einheitliche, alle Seiten des Arbeitsverhältniſſes umfaſſende Regelung der Dienſtvorſchriften eine unbedingte Notwendigkeit iſt.
So hat eine große Anzahl von Städten, wie Aachen, Aſchaffenburg, Augsburg, Charlottenburg, Deſſau, Dresden, Frankfurt a. M., Freiburg, Hanau, Heilbronn, Karlsruhe, Köln, Ludwigshafen, Mainz, Mannheim, Mülhauſen i. E., München, Nürnberg, Regensburg, Rirdorf, Straßburg, Stuttgart und Wiesbaden Arbeitsſatzungen erlaſſen, die, indem ſie Rechte und Pflichten der Arbeiter ſcharf umgrenzen, ſowohl den Intereſſen der Arbeiter als auch den Bedürfniſſen der die Betriebe leitenden Beamten dienen. Auch für Gießen erſcheint eine ſolche Regelung notwendig, da auch hier ſchon des öfteren von den Arbeitern darüber Klage geführt wurde, daß ſie über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten im unklaren ſeien, wie es auch den Anſchein gewinnt, als ob auch bei den Vorgeſetzten nicht immer die wünſchenswerte Klarheit in dieſer Beziehung den Arbeitern gegenüber beſteht.
Dieſer Zuſtand der Unſicherheit iſt die Quelle von vielerlei Mißverſtänd⸗ niſſen und Unzuträglichkeiten, die zweifellos auf beiden Seiten auf das Un angenehmſte empfunden werden und keineswegs im Intereſſe des guten Ein⸗ vernehmens zwiſchen den Betriebsverwaltungen und den ihnen unterſtellten Arbeitern liegen.
Durch die Annahme unſeres Entwurfes dürften dieſe Kalamitäten be⸗ ſeitigt werden.
Obwohl unſer Entwurf in keiner Beziehung über das bereits in anderen Städten in der Arbeitsordnung Feſtgelegte hinausgeht, wollen wir doch Ver⸗ anlaſſung nehmen, einzelne Punkte noch mit einer beſonderen Begründung zu belegen. Zunächſt iſt da der in die Arbeitsordnung eingeflochtene Lohn⸗ tarif zu erwähnen, der einerſeits eine Erhöhung der gegenwärtigen Löhne vorſieht und andererſeits der Feſtſetzung der Löhne eine andere Grund⸗ lage gibt.
Was zunächſt die Höhe der zurzeit gezahlten Löhne anbelangt, ſteht zweifelsohne feſt, daß dieſelben durch die ſich in den letzten Jahren vollzogene Umwälzung auf wirtſchaftlichem Gebiet vollſtändig überholt und als nicht


