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Diese Verhältnisse werden von der BRegierung durchaus zugegeben: JIm Entwurf zu dem Gesetze über die Abän- derung des Gesetzes, das Volksschulwesen im Grossherzogtun Hessen betreffend von 16. Juni 1874“, erschienen 1920, bear- beitet von dem Landesamt für das Bildungswesen("Schulgesetz- Novoelle von 19202) heisst es 8.12: Die ELrfarung hat ge-
zeigt, dass die al 1zulangen Pausen von 7 Ilonaten nicht nur die Schulzucht auf das Empf indlichste gefillrden, sondern auch die Erfolge des Unterrichts in Frage stellen.“
In unserer heubigen 261t kolnat noch dazu, dass auch unsere schulentlassene Jugend die Wirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sehr deutlich aufweist. iemand wird sich wundern, wenn erklärt wird, dass der Geist der Auflösung der Sitten auch an unsern 15— 17- Jähräigen nicht unbemerkt vorübergegangen ist. Das verschärft die Lage und fordert Nege zur Abhilfe.
Diese Abhilfe kann nur in der Aus dehnung des Unterriecents auf duas ganze Jahr bestenen. Damit ergibt sich manches von selbst: Derx Schlller, der 8 Tage vor Ostern aus der Schule entlassen worden ist, weiss dann dass 8 Dage nach Ostern seine portbildungsschulpflicht beginnt, und er steht damit ganz von selbst unter dem Ein- druck, dass seine Sohulpflicht weiterbesteht, dass sie nur die Form ändert und an Umfang beschränlkt wi rd. Dass dann man- oho UÜbelstände, die sich besonders 1n der Not der EKriegs- zeit herausgebildet haben- Gesuche un Befrelung vom Unter- richt, leichtfertige Versliumnisse—, ganz von selbst ver-
mi eden werden, braucht nur erwähnt zu werden.
Edine Reihe von Städten hat denn auch unter dem Druck dieser Verhältnisse den Jahresunterricht längst einge- füart. PFrank furx t hat bei seiner ersten Einrichtung der Pflichtfortbäldungsschule(1905) sofort den vollen Jah- resunterxi cht eingeführt,- in 0OT feonbaeh, Horns und MHainz nat man änn gleicafals, Darnstadt steht vor einer Neugestaltung des Schulwesens fitr das nach- schulpfldchtige Alter(Line bei der Stadtverwaltung vorlie- gende Denkschrift sieht den Jahresunterricht gleichfalls vor.)
Auon die beruflichen, von gewerbliächen und kauf- männischen Organisationen geschaffenen Sonderschulen sind lIünget von dem Halbj ahresunterricht zum Jahresunterricht dber- gegangen, 2. B. hat die Kkaufmännische Fachschule Giessen seit Jahren den vollen Unterricht, und doch se tzen sich ihre Schiilor zu mehr als 90% aus Fortbildungssochulpflichtigen jungen Leuten zusanmen.— WVas dort heute als selbsetverständlion ange-, sehen wird, was in den Pflichtfort bildungsschulen bonachbarter, auch hessischer Städte bereits eingeführt ist, sollte auch in unserer Stadt nicht länger zurückgestellt werden.
Mit der Einführung des Jahresunterrichts kormt die Stadt eäner Fordorung entgegen, die das neue Schulgesetz ohne Zwelfel aufstellen wird. Schon in der jetzt bereits überholten Sochulgesetz-Movelle“ heisst es in der Heufassung des§ 17 Abs. 1:"Er(der Unterricht in der Fortbildungsschule) 1st, wo die Verhältnisse es gestatten, während des ganzen Jahros nit Ausnahme der Ferien zzu erteilen.“— Es ist keln Grund vorhanden, der die Einrichtung schon für den Be- ginmn des Schuljahres 1921/22 verböte.
Jeh stelle also den er sten Antrag
Ausdehnung des Fortbäldungsschulunterrichts auf das ganze Jahr.


