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Vorlage / gez. Keller
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c) bei den Schulverwaltern:

Vor der Schlußprüfung..... 1400 Im 1.3. Dienſtjahr. 1600 4.6... 1 800 Vom 7. Dienſtjahr ab..... 1900 d) bei den chulvermalterinnen:

Vor der Schlußprüfung..... 1400 M Im 1.3. Dienſtjahr 1 500 4.6.. 1600 Vom 7. Dienſtjahr ab... 114700 § 2. Die Hauptlehrer erhalten neben ihrem nach§ 1 zu be⸗ meſſenden Gehalt eine jährliche Zulage von 700 Mark. 3

§ 3. An Mietentſchädigung werden für's Jahr vergütet: I. Den verheirateten oder verwitweten Lehrern 700 II. Den unverheirateten Lehrern, den Lehrerinnen und den verheirateten Schulverwaltern. 400 III. Allen übrigen Schulverwaltern und den Schulverwalterinnen.. 300 Ein unverheirateter Lehrer mit eigenem Hausſtand wird einem verheirateten Lehrer gleichgeachtet.

8 4. Dieſe Satzungen treten mit Wirkung vom 1. April 1919 an Stelle der Satzungen vom 1. Juni 1908.

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Gießen, den

Der Oberbürgermeiſter.