c) bei den Schulverwaltern:
Vor der Schlußprüfung..... 1400 ℳ Im 1.—3. Dienſtjahr. 1600„ „ 4.6... 1 800„ Vom 7. Dienſtjahr ab..... 1900„ d) bei den chulvermalterinnen:
Vor der Schlußprüfung..... 1400 M Im 1.—3. Dienſtjahr 1 500 „ 4.—6.. 1600„ Vom 7. Dienſtjahr ab... 114700„ § 2. Die Hauptlehrer erhalten neben ihrem nach§ 1 zu be⸗ meſſenden Gehalt eine jährliche Zulage von 700 Mark. 3
§ 3. An Mietentſchädigung werden für'’s Jahr vergütet: I. Den verheirateten oder verwitweten Lehrern 700 ℳ II. Den unverheirateten Lehrern, den Lehrerinnen und den verheirateten Schulverwaltern. 400„ III. Allen übrigen Schulverwaltern und den Schulverwalterinnen.. 300„ Ein unverheirateter Lehrer mit eigenem Hausſtand wird einem verheirateten Lehrer gleichgeachtet.
8 4. Dieſe Satzungen treten mit Wirkung vom 1. April 1919 an Stelle der Satzungen vom 1. Juni 1908.
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Gießen, den
Der Oberbürgermeiſter.


