Wenn der Werth der Gold und Silber⸗Sorten weiter her⸗ unter geſetzt werden wird; So ſollen auch der Preiß der Waaren, des Tag⸗ Handwercks und Fuhrlohns nach Abwüurdigung ſofort herunter geſetzt, und wie ſich der Taxe aͤndern wird von Zeit zu Zeit im Anzeig⸗Blaͤttgen bekannt gemacht werden.
Hiernach haben ſowohl Freye als Unfreye bis auf anderweite Verordnung ſich genau zu achten, und uͤber den Taxe nichts zu ge⸗ ben noch zu nehmen, auch diejenige welche um einen hoͤhern Preiß zu erzwingen die Waaren um den Taxe nicht abgeben, noch Arbeit und Fuhrwerck darum praeſtiren woll odgx auch wurcklich meh⸗ reres nehmen, zur gleichbaldigen Wie Deputation bekannt zu machen. Die Obmaͤnner bey denen Zünffien aber beſonders mit
darauf ſehen, daß die Zunfftgenoſſen niemand hiergegen noch in de⸗ nen nicht insbeſondere angemerck en Poſten gegen die Billigkeir
ubernehmen. Gegenfalls ſolches tgehörig anzeigen. Gieſſen den zten Januar 1765.„f.
Fürſtl. Heßiſche Policey Deputation daſelbſten. b


