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Taxe wornach in der Stadt Giessen, bis auf weitere Verordnung die Taglöhner, Handwercker und Waaren bezahlt und verkaufft werden sollen / Fürstl. Heßische PoliceyDeputation
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Vor dergleichen von 10 bis 14 Schuh und anderthalben Schuh ins

Beſchlag 2 2 1 fl. 15 alb. Von weiters entlegenen Orthen nach der Weite, doch daß wegen

des alsdann nur einmahl geſchehenden Auf⸗ und Abladens

ztel von jeder weitern Stunden weniger bezahlt werden. Vor eine Bauholtz Fuhr mit vier Pferden aus der Stadt auf einen

Zimmer⸗Platz zu fahren 2 12 alb. mit zwey bis drey Pferden 2. 2 alb. mit einem Karch 2 2 5 alb.

Vor eine dergleichen aus dem Stadtwald mit 3 bis 4 Pfer⸗ den 2 2 5 1 fl. 4 alb.

Einen Centner Fracht von Franckfurth anhero zu fahren nach Unterſchied der Zeit, guten und ſchlimmen Weegen 25 alb.

bis 1 fl. Vor eine Wein⸗Fuhr einſchließlich des Weeg⸗ und Bruͤckengeldes, die Meil. en 2 daen 9 bis 10 alb.

Vor eine Ruthe Stein aus dem Hagenſtein zu fahren 20 fl. Von der Harth 12 fl.

Vor einen Karn Harth⸗Leimen 3. 10 alb Rauhen Leimen 2 2 5 alb. Vor einen Karn Kiß oder Sand von der Lahn herein zu fahren 3 alb. von weiterer Gegend 2 4 alb. Vor einen Karn Miſt hinaus zu fahren- 5 bis 6 alb. wenn es weiter 7 bis alb. Vor einen Karn Heu, Grommet oder Fruͤchte herein zu fahren 2. 2 6 bis alb.

Vor einen Lehn⸗Klepper auf einen gantzen Tag: a. or fl. den halben Tag 15 alb. wenn der reiſende damit mehrere Tage ausbleibt, und das Fut⸗ ter giebt taͤglich 2 20 alb.

und wird hier kein Tranckgeld bezahlt Wenn