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Taxe wornach in der Stadt Giessen, bis auf weitere Verordnung die Taglöhner, Handwercker und Waaren bezahlt und verkaufft werden sollen / Fürstl. Heßische PoliceyDeputation
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Wegen der Metzger, Becker verbleibt es bey denen nach Proportion des Einkauffs und des Preißes gewoͤhnlichen beſondern Schatzungen.

Wegen des Biers aber bey der Brau⸗Ordnung, und ſoll jeder Gebrau geprobt, und das ſchlechte abgeſondert werden. Einem Schmidt vor ein neues Huf⸗Eiſen, und ſolches aufzu⸗ ſchlagen 12 6 alb. ein altes Huf⸗Eiſen aufzuſchlagen 2 2 alb. 2 pf. ein Rad mit neuem Eiſen zu beſchlagen 1 fl. 15 bis 20 alb. eine neue Ar zu beſchlag8en 1 fl. 10. bis 15 alb. ein paar Pflug⸗Eiſen einzuſtellte-⸗⸗ 22 alb.

Einem Wagner vor ein neues Rad zu machen 2fl. bis 2 fl. 10 alb⸗

vor eine neue Ar 1 fl. bis 1 fl. 5 alb.

An Fuhr⸗Lohn und Pferdemiethe:

Einem Hauderer und Lehen⸗Guthſcher vor jedes Pferd mit Eiinbegriff des Futters wenn er uͤber Nacht ausbleibt

die Meil 2 15 alb. vor eine wohlconditionirte vierperſoͤnigte Chaiſe den gantzen Tag

mit dem Schmier⸗Geld. 20 alb. vor eine halbbedeckte 2 2 2 15 alb.

Der Reiſende zahlt Weeg⸗Bruͤcken⸗ und Sperrgeld. Wenn er laͤnger als eine Nacht ausbleibt, und auf die Retour warten muß, Tag und Nacht, einſchließlich des Futter⸗

und Stallgeldes, vor jedes Pferd 1 fl. Dem Gutſcher alsdann taͤglich vor die Zehrung 10o alb.

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