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Taxe wornach in der Stadt Giessen, bis auf weitere Verordnung die Taglöhner, Handwercker und Waaren bezahlt und verkaufft werden sollen / Fürstl. Heßische PoliceyDeputation
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Denen Weißbindern der Taglohn wie denen Maurern und Zim⸗ mer⸗Leuthen.

Vor eine Ruthe zu zehen Schuh ins Quadrat zu weißen, worzu

ſie den Kalck hergeben 3 2 alb. 4 pf.

Einem Schneider ein Manns⸗Kleid zu machen 2 fl. 15 bis 20 alb. einen Schlender und Schürtz 3 fl. garnirt. 5 2 2 3 fl. 5 alb.

Einem Schuhmacher vor ein paar Manns⸗Schuh 1 fl. 15 bis ꝛ0 alb. Weibs⸗Schuh 2 1 fl. 4 bis 8 alb. Manns⸗Sohlen 2 2 3 10 bis 12 alb. Weibs⸗Sohlen 2 2 7 bis 3 alb. Dieſe ſollen ihre Einkauff⸗Conti vom Leder und Hauff monat⸗ lich zur Policey⸗ Deputation übergeben und hiernach auch nach Unterſchied der Waare und Arbeit auf Befiuden eine Minder⸗oder Mehrung geſchehen. Desgleichen ſollen Die Crahmer ihre Einkauff⸗Buͤcher und Conti vom Preiß⸗Courant der Waaren monatlich zur Policey⸗Deputation eingeben, und darnach mit Zuziehung Handlungskundiger Leuthe der Ppreiß beſtimmt, und an Tafeln aufgeſchrieben, unterdeſſen aber von jedem ſich der Billigkeit befliſſen und uͤbermaͤſi iges Aufſetzen der Gebuͤhr nach beſtraft werden. Silber⸗Schmide, Meſſer⸗Schmide, Schwerdfeger, Glaßer, Sailer und Schloſſer ſollen den Einkauff der Waaren eben⸗ falls monatlich eingeben, und darnach wie auch nach Un⸗ terſchied der Arbeit taxiret werden, unterdeſſen wider die Billigkeit niemand uͤberſetzen.

Wegen