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Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwigen, Landgrafen zu Hessen, Fürstens, zu Hersfeld, Grafens zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Ysenburg und Büdingen [et]c. Reglement und Verordnung, Wie sich die beyde Burger-Compagnien der Stadt und Vestung Giessen zu verhalten, un derselben strictè nachzuleben haben : Mit einem Anhang Einiger deßfalls gnädigst erlassenen Rescripten
Entstehung
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Beylagen.- 15

futuro zu entrichten, ſein ungeaͤndertes Verbleiben haben, dahingegen aber be⸗

melten Stadt⸗Capitains an ſtatt derer in gedachtem Stadtekeglement zugeſtan⸗

denen 4. Maſt⸗freyen Schweinen, um deswillen, weilen eingezogener Erkun⸗ digung nach eine ſolche Anzahl niemanden, als nur einem zeitigen Ober⸗Amt⸗ mann alldorten, packiret, nunmehro deren zwey vor einen jeden einzutreiben zu⸗

geſtanden werden ſolle; Als wird ihnen, Stadt⸗Capitains, ſolches reſpective

zu ihrer Legitimation und Nachachtung hiermit angefüget. Darmſtadt am 15ten Februarii 1741-.

Ludwig.

Gretzinger.

Num. IV. Ludwig ꝛc.

ebe Getreue. Uns iſt vorgetragen worden, als bey Uns die beyde

0) Stadt⸗Capitains, Hartmann und Mannberger zu Gieſſen, gegen den

Stadt⸗Rath daſelbſt, wegen verweigerender Zahlung der in dem neuen Burger⸗Ausſchuß⸗Keglement denenſelben verordneten Beſoldung und utilien, abermahlen beſchwerend eingekonunen, und deshalber um gnaͤdigſte Manutenenz

gebethen, waegeſtalten ihr darauf unterm 31. Maji juͤngſthin unter andern be⸗

richtet habt, daß ſich der Stadt⸗Rath disfalls hierunter mit der Unmöͤglichkeit

entſchuldige. Nachdeme aber vielmehr eite unverautwortliche Kenitenz hierbey

vordringet, angeſehen die hieſige Stadt⸗Capitains kundbahrlich ein weit mehrers zu genteſſen haben, und Wir mithin Unſer wohlbedaͤchtlich emanirtes Stadt⸗ Ausſchuß⸗Reglement, wie durchgehends, alſo auch puncto der verordneten Ca- pitains Beſoldung ein vor allemahl manmeniret und befolget wiſſen wollen;

Als iſt Unſer gnädigſter Befehl hiermit, zaß ihr dem Ober⸗Burgermeiſter,

falls er vorbemeldeten Stadt⸗Capitains die verordnete Beſoldung zu bezahlen fernerweit verweigern ſolte, einen Unter⸗Officier ſo lang zur Execution zuleget, biß Unſern ergangenen Befehlen dißfalls ein völliges Genuͤgen geſchehen. Und

Wir ꝛc. Darmſtatt am 20ten Juli 1741.

Ex ſpeciali Reſolutione Serenifſimi.

An die Beamten zu Gieſſen alſo abgangen

den ſten Auguſt. 1741.

Num. V. Ludwig ꝛc.

Jebe Getreue. Ihr erinnert euch, als bey Uns die beede Stadt⸗Capi- 6) tains, Hartmann und Mannberger zu Gieſſen, wegen der verweigeren⸗

den Zahlung der in dem neuen Keglement denenſelben verordneten Beſol⸗

dung und utmen, gegen den Stadt⸗ Pat daſelbſt, wiederholte Beſchwerung 2

gefuͤh⸗