Sonderdruck aus dem Werk
„Das Unterrichtswesen im Deutschen Feeich“,
XVIII. Die Großherzoglich Hessische Ludwigs-Universität zu Gießen.
Die Universität Gießen ist die Landesuniversität des Großherzog- tums Hessen. Ihren Namen trägt diese Hochschule von ihrem Stiſter Landgraf Ludwig V. dem Getreuen. Ihre Entstehung(1607) verdankt sie jener Periode der Gründungen landeskirchlich-konfessio- neller Universitäten, in welcher von der zweiten Hälfte des 16. bis Ende des 17. Jahrhunderts in Deutschland und Osterreich eine ganze Reihe von Universitäten, die aufs engste mit dem Landeskirchentum zusammenhingen, und bei denen deswegen anfänglich die theologischen Fakultäten durchaus im Vordergrunde standen, ins Leben gerufen wurden. Es sind diese Stifſtungen der Territorialherren keineswegs immer vollständige Universitäten im heutigen Sinne, sondern öfters nur eine Art von privilegierten philosophisch-theologischen Studien- anstalten in enger Verbindung mit akademischen Gymnasien, je nach der Größe des Staatsgebiets und den landesherrlichen Dotationen um- fassendere Hochschulen oder bescheidene, mit wenigen Lehrkräften dürftig besetzte Lyzeen. Gießen war von vornherein als Volluniversität gedacht und hat sich im Gegensatz zu den meisten Gründungen ähn- licher Art aus der gleichen Periode als solche bis auf die Gegenwart erhalten.
Den unmittelbaren Anstoß zur Gründung der L.udoviciana gab der Tod des Land- grafen Ludwig IV.(1604), infolgedessen seine Linie Hessen-Marburg erlosch. Bis zur Gründung der Universität Gießen war die 1527 von Philipp dem Großmütigen gestiftete und mit Einkünften aus aufgehobenen Klöstern und Stiftungen reich dotierte Nachbar- universität Marburg, die erste protestantische Anstalt der Art in Deutschland, die gemein- same Hochschule der hessischen Lande. In dem Testamente, das Ludwig IV. hinterließ und wonach er den Bemamen„Testator“ erhielt, setzte er seine Vettern von den beiden Linien Cassel und Darmstadt, Landgraf Moritz von Cassel und Ludwig V. den Ge- treuen von Darmstadt, zu Erben ein, verfügte aber, daß keiner der Nachfolger in seinen Ländern die evangelisch-utherische Lehre abschaffen dürfe. Um diese Testaments-
klausel kümmerte sich der junge Landgraf Moritz von Hessen-Cassel nicht. Er schafſfte
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