§ 15.
Aenderungen der Satzungen ſind nur zuläſſig, wenn ſie in der Einladung zur Vollverſammlung angekündigt ſind. Sie können nur mit einer Mehrheit von ⅜ der anweſenden Mitglieder der O. G. beſchloſſen werden. Eine Aenderung kann jedoch nicht erfolgen, wenn die anweſenden Mitglieder einer F. G. geſchloſſen dagegen ſtimmen, von welcher zu dieſem wabaſ mindeſtens die Hälfte ihrer Mitglieder anweſend ſein muß.
§ 16.
Die Auflöſung der O. G. kann nur auf einer lediglich zu dieſem Zwecke einberufenen Vollverſammlung und zwar nur von%l aller ſtimmberechtigten Mitglieder beſchloſſen werden. Sind auf dieſer Verſammlung nicht genügend Mit⸗ glieder erſchienen, ſo entſcheiden auf einer zweiten einzube⸗ rufenden Verſammlung ¾ der anweſenden Mitglieder über die Auflöſung. Das vorhandene Vermögen wird nach Beſchluß der Verſammlung verwandt, die Akten der O. G. dem Landes⸗ oder Reichsverbande übergeben, welche von de beabſichtigten Auflöſung einen Monat zuvor und von der er⸗ folgten Auflöſung ſofort zu benachrichtigen find.
Beraten und einſtimmig genehmigt in der Vollverſammlung der O. G. am 2. März 1925.


